AS 2011 5243
Verordnung
über die Arbeitsverhältnisse des Personals des
Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
(PVSVG)
Änderung vom 2. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. September 20031 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)
Art. 1 Abs. 1 Bst. a und 3
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals:
a. des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts;
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement.
Art. 2 Personalpolitik
Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources-Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.
Art. 3 Berichterstattung
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 6 Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren.
Art. 7 Funktionsbewertung
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV2 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.
Reiht das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundespatentgericht eine Funktion in die Lohnklasse 32 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
Art. 8 Wohnort
Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Art. 9 Sozialplan
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes vom 26. September 2003 sind das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht.
Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV3 ist für das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht nicht zuständig.
II
Die Verordnung vom 18. Dezember 20024 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal wird wie folgt geändert:
Art. 3 Bst. c
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
c. Bundesstrafgericht nach dem Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 20105, Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 und Bundespatentgericht nach dem Patentgerichtsgesetz vom 20. März 20097;
III
Diese Änderung tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft.
2. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |