AS 2011 529

Verordnung
über das Schweizerische Handelsamtsblatt
(Verordnung SHAB)

Änderung vom 26. Januar 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung SHAB vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Art 6 Abs. 1

Das SHAB erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der elektronischen Veröffentlichung.

Art. 8 Abs. 1

Das SHAB wird in elektronischer und gedruckter Form veröffentlicht. Die elektronische Veröffentlichung erfolgt vor der gedruckten Publikation.

Art. 10 Abs. 3

Meldungen können in anderer elektronischer Form zugestellt werden, falls kein interaktives Formular und keine direkte Schnittstelle zur Verfügung stehen.

Art. 11 Abs. 4

Meldungen, die nicht mehr im Online-Archiv zugänglich sind, können bei der Schweizerischen Nationalbibliothek2 eingesehen werden.

Art. 12 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 Bst. a

Für die Verwertung der Daten nach Artikel 12 in elektronischer Form gelten die folgenden Auflagen:

a. Aufgehoben

II

Der Einleitungssatz und die Ziffern 11 und 2 des Anhangs werden wie folgt geändert:

Die Gebühren verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

Veröffentlichungen nach Artikel 2 (ohne Bilanzen)

Generell Mittels interaktiver Formulare Tarif pro Meldungsart: angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 1) Konkurse Fr. 20.– Nachlassverträge Fr. 30.– Schuldbetreibungen Fr. 25.– Schuldenrufe Fr. 30.– Abhanden gekommene Werttitel Fr. 20.– In anderer elektronischer Form Grundgebühr: Fr. 60.– (inkl. angelieferte Meldungen (Art. 10 Abs. 3) 650 Zeichen) Je weitere 50 Zeichen: Fr. 5.–

Bilanzen nach Art. 2 Die Gebühr für die Veröffentlichung von Bilanzen beläuft sich auf 200 Franken pro Bilanz und Sprache.

III

Diese Änderung tritt am1. März 2011 in Kraft.

26. Januar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova