AS 2011 5309
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft und
die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse
und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 16a Abs. 2
Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau stammen. Das Departement kann zur Angleichung an die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU vorsehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.
Art. 16d Abs. 7
Aufgehoben
Art. 39i
Aufgehoben
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 1
Ziff. 3 .3 Einleitungssatz
Nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 führt jeder Tierhalter und jede Tierhalterin ein Verzeichnis der Tiere der Rinder- und Schweinegattung und der Equiden, die auf dem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere wird ein Verzeichnis in Form eines Registers geführt; es muss der Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden. Folgende Aufzeichnungen, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben müssen, gelten für alle Tierarten und müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen: