AS 2011 6081

Verordnung
über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes
des Bundes
(ISV-NDB)

Änderung vom 9. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 7 SiLAN

Der NDB betreibt ein chiffriertes Kommunikationssystem (SiLAN) zur Bearbeitung von bis zu geheim klassifizierten Daten.

SiLAN steht ausschliesslich den Benutzerinnen und Benutzern des NDB und des Nachrichtendienstes der Armee mit den entsprechenden Bearbeitungsrechten zur Verfügung.

Art. 18 Daten in ISAS

ISAS enthält sicherheitspolitisch bedeutsame Daten über das Ausland und wird in SiLAN betrieben.

Die elektronisch verfügbaren Informationen des ehemaligen Strategischen Nachrichtendienstes zu den Themen Terrorismus und Nonproliferation werden in ISAS migriert.

Das VBS regelt die einzelnen Datenfelder.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2–4

Aufgehoben

Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB geben die Informationen in ISAS ein.

Die Direktorin oder der Direktor des NDB beziehungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann die Qualitätssicherung ISIS mit einer Überprüfung der ISAS-Daten beauftragen.

Art. 25 Abs. 1 Bst. a, b, d, g und h sowie Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. g und m

ISIS besteht aus den folgenden Subsystemen und Datenbanken:

  1. «ISIS00 Allgemein» mit dem Archivierungsmodul;

  2. «ISIS01 Staatsschutz» mit der Auftragsverwaltung, Risikoanalyse und den Datenbanken: 1. «Staatsschutz», 2. «Verwaltungspolizei», 3. «Dokumentation», 4. «Nummernsystem»;

  3. «ISIS05 News» mit der Statistik und den Datenbanken: 1. «NEWS», 2. «IPIS», 3. «Infopress», 4. «ISIS-Info»;

  4. «Elektronische Lagedarstellung»;

  5. «Informatikmodul P4».

Die nachstehenden Datenbanken enthalten die folgenden für die Aufgabenerfüllung des NDB nach Artikel 1 ZNDG bedeutsamen Informationen über das Inland:

  1. «Elektronische Lagedarstellung» (ELD): personen-, ereignis- und sachbezogene Informationen des Bundeslagezentrums;

  2. «Informatikmodul P4» (P4): personenbezogene Informationen zu Grenzübertritten von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder.

Art. 27 Abs. 1 Bst. d

ISIS kann von den folgenden Behörden und Amtsstellen abgefragt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist:

d. von den für das Informatikmodul P4 zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; sie können mittels Abrufverfahren Abfragen vornehmen.

Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und c

Die Voranalyse des NDB gibt die Informationen in ISIS ein und legt die Meldungskategorie fest. Vor der Erfassung einer neuen Information ist zwingend zu beurteilen, ob diese Information die Staatsschutzrelevanz der sie betreffenden Person oder Institution bestätigt oder verneint.

Zusätzlich können die folgenden Personen die nachstehenden Informationen eingeben und die Meldungskategorien festlegen:

  1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachgruppe P4: Informationen des Informatikmoduls P4;

  2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereichs Personensicherheitsprüfungen: Informationen der Datenbank PSP.

Art. 31 Abs. 2

Für das Informatikmodul P4 und die Elektronische Lagedarstellung gelten die

Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.

Art. 33 Abs. 1 Bst. d, h und i

Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern:

  1. für Daten aus Personensicherheitsprüfungen: 10 Jahre;

  2. für Daten der ELD: 3 Jahre;

  3. für Daten des Informatikmoduls P4: 5 Jahre.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

9. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova