AS 2011 6089
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung
(RVOV)
Änderung vom 30. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 1a Übertragung von Mandaten an die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten
Der Bundesrat kann der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten die vollständige oder teilweise Besorgung wichtiger Geschäfte übertragen, die im Zuständigkeitsbereich eines andern Mitglieds des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers liegen.
Er legt in einem solchen Fall insbesondere Folgendes fest:
die Dauer des Mandates; dieses kann nicht über die Amtsperiode der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten hinausgehen;
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem federführenden Departement und dem Departement der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten;
die Zuweisung von Sachverständigen;
die gegenseitige Information der betroffenen Departemente und die Information des Bundesrates.
Art. 1b Federführung bei wichtigen Geschäften in ausserordentlichen Lagen
Liegt die Federführung für ein wichtiges Geschäft in einer ausserordentlichen Lage bei der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten in der Funktion als Departementsvorsteherin oder Departementsvorsteher, so kann der Bundesrat entscheiden, ob:
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates die Verhandlungen des Bundesrates zum Geschäft leiten soll; oder
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident die Federführung für das Geschäft an ein anderes Mitglied des Bundesrates übertragen soll.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |