AS 2011 6109

Verordnung des VBS
über das militärische Personal
(V Mil Pers)

Änderung vom 6. Dezember 2011

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Militärische Sicherheit, Kommando Spezialkräfte oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom 4. Okt. 20022.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a und d

Als Berufsoffiziere, ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:

  1. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach einer mindestens dreijährigen Grundbildung mit Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20023 (BBG) vorweisen;

  2. den Grad erreicht haben: 1. des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehrgang I, oder 2. des Leutnants, der den Bachelor-Studiengang Berufsoffiziere der ETH Zürich absolviert;

Art. 20 Zeitmilitärs

Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden.

Die Arbeitszeit, die 41 Stunden pro Woche übersteigt, wird mit einer Ausgleichswoche pro Kalenderjahr kompensiert.

Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.

Art. 25 Abs. 4

Berufsoffiziersanwärter, Berufsunteroffiziersanwärter und Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe1 können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.

Art. 27 Abs. 2ter

Fachberufsoffiziereund höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die1. Klasse benützen.

Art. 28 Abs. 3ter

Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.

Art. 40 –42

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

6. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer