AS 2011 6191
Verordnung
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung)
Änderung vom 16. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schiessverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1
Wer ein Sturmgewehr 57 als persönliche Leihwaffe besitzt, kann dieses zu Eigentum erhalten.
Art. 10a Ausnahmen von der Schiesspflicht
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:
Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee;
Subalternoffiziere der Militärjustiz;
Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
das militärische Personal der Militärischen Sicherheit.
Art. 12 Abs. 1 Bst. c und 2
Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
c. Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern sie der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vorgelegt haben und diese Behörde dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung erteilt hat.
Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom2. Juli 20083 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 13 Abs. 3 Bst. c
Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
c. über eine kantonale Bewilligung zum Besitz von Seriefeuerwaffen und zum Schiessen mit Seriefeuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 verfügen.
Art. 21 Abs. 1
Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.
Art. 22
Aufgehoben
Art. 32 Eidgenössische Schiessoffiziere
Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einvernehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidgenössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskommissionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.
Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Angestellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Art. 40 Abs. 2 Bst. a
Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:
a. der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden: 1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen, 2. eidgenössischen Schiessoffiziere, 3. Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
Art. 41 Abs. 2
Der Preis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird im Anhang festgelegt. Das VBS kann den Preis jeweils frühestens nach zwei Jahren anpassen.
Art. 53 Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen
Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldentschädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung gekürzt oder gestrichen werden.
Art. 53a Abs. 1
Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreiskommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.
II
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Die Verordnung des VBS vom 11. Dezember 20025 über die Munitionspreise im Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2002 4204, 2005 5729, 20093
Anhang
(Art. 41 Abs. 2) Verkaufspreis für Ordonnanzmunition Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen beträgt
Rappen je Patrone.