AS 2011 6227
Geschäftsreglement
der Elektrizitätskommission
Änderung vom 13. September 2011
vom Bundesrat genehmigt am 9. Dezember 2011
Die Elektrizitätskommission
beschliesst:
I
Das Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Organisation und die Geschäftsführung der Elektrizitätskommission (ElCom) nach Artikel 21 und 22 StromVG sowie ihre Zusammenarbeit mit den übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen.
Art. 5 Fachsekretariat
Das Fachsekretariat setzt sich zusammen aus:
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer;
den Sektionschefinnen und -chefs;
den Angestellten.
Es bereitet die Geschäfte der ElCom gestützt auf deren Weisungen vor, es stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
es ist die Ansprechstelle der ElCom für Dritte;
es begleitet die Geschäfte der ElCom fachlich und administrativ;
es legt Entscheidentwürfe mit einem begründeten Antrag der ElCom zum Entscheid vor;
es stellt Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen;
es konsultiert andere Behörden zur Beurteilung von sektorspezifischen Fragen;
es erstattet der Kommission Bericht über die Entwicklung der Elektrizitätsmärkte und unterbreitet Vorschläge für Massnahmen bei einer Gefährdung der inländischen Versorgungssicherheit.
Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit der ElCom oder dem Präsidenten oder der Präsidentin erörtern.
Die ElCom wählt das Personal des Fachsekretariats. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 6
Art. 8 Abs. 3
Zuständig für die Information der Öffentlichkeit ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann die Information über Geschäfte und Entscheidungen, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen.
Art. 9 Abs. 2
Art. 10 Voranschlag
Die ElCom erstellt auf Antrag des Fachsekretariats ihren Voranschlag und reicht diesen dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein.
Art. 13 Abs. 3
Das Fachsekretariat stellt den Mitgliedern für jede Sitzung eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin genehmigte schriftliche Tagesordnung zu.
Art. 14
Art. 16 Abs. 1
Das Fachsekretariat verfasst über die Verhandlungen der ElCom und ihrer Ausschüsse ein Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet.
Art. 18 Abs. 2 und 4
Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Fachsekretariates sowie beigezogene Fachleute sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der ElCom zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
Die ElCom und das Fachsekretariat dürfen dem Generalsekretariat des UVEK, dem Bundesamt für Energie, der Eidgenössischen Finanzkontrolle, den zuständigen kantonalen Behörden, der Preisüberwachung, der Wettbewerbskommission und der Finanzmarktaufsicht diejenigen Daten weitergeben, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Sachüberschrift vor Art. 18a Fünfter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18a Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. September 2011 bestehenden Arbeitsverhältnisse des bisherigen Personals des Kommissions- und Fachsekretariats mit dem Bundesamt für Energie gehen inhaltlich unverändert auf das Generalsekretariat des UVEK über. Dieses wird der neue Arbeitgeber.
Art. 19 Sachüberschrift Inkrafttreten
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
13. September 2011 Im Namen der Elektrizitätskommission Der Präsident: Carlo Schmid-Sutter