AS 2011 6257
Verordnung des EDI
über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung
(ResV-EDI)
Änderung vom 5. Dezember 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 18. Oktober 20111 über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Elektronisches Formular
Die Einzelheiten des Modells zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven sind in einem elektronischen Formular festgehalten. Das Formular wird im Anhang festgelegt.
II
Diese Verordnung erhält einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
5. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
Anhang
(Art. 8) Elektronisches Formular zur Ermittlung der Mindesthöhe der Reserven2
Das elektronische Formular wird nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Es kann unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > KVG-Solvenztest eingesehen werden. Es gilt die Fassung vom1.12.2011.