AS 2011 6487
Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 5. Dezember 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. a Einleitungssatz, Ziff. 3 und b Ziff. 7 sowie Abs. 2bis
Leistungen im Sinne von Absatz 1 sind:
Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination: 3. Koordination der Massnahmen sowie Vorkehrungen im Hinblick auf Komplikationen in komplexen und instabilen Pflegesituationen durch spezialisierte Pflegefachpersonen;
Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung: 7. Vorbereitung und Verabreichung von Medikamenten sowie Dokumentation der damit verbundenen Tätigkeiten, 2bis Die folgenden Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:
Die Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 müssen durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in interdisziplinärer Zusammenarbeit und im Patientenmanagement in Netzwerken nachweisen kann.
Die Abklärung, ob Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b Ziffern 13 und 14 und c Ziffer 2 durchgeführt werden sollen, muss von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) vorgenommen werden, die oder der eine zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Psychiatrie nachweisen kann.
Art. 12a Bst. a, b und g
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Impfung und Booster gegen Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Diphtherie, Tetanus, Pertussis, plan 2011» des Bundesamts für Ge- Poliomyelitis; Impfung gegen sundheit (BAG) und der Eidgenössi- Masern, Mumps und Röteln schen Kommission für Impffragen (EKIF)2 und den Empfehlungen des BAG und der EKIF vom Dezember 2011.
Aufgehoben
g. Pneumokokken-Impfung1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochlea-Implantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. …
Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Referenzdokumente zur KLV und deren Anhänge.
Art. 12b Bst. e
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
…
e. Prophylaktische Mastektomie und / Bei Trägerinnen des BRCA1- oder oder Adnexektomie BRCA2-Gens
Art. 12d Bst. f
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:
…
f. Genetische Beratung, Indikations- Bei Patienten und Patientinnen und stellung für genetische Unter- Angehörigen ersten Grades von suchungen und Veranlassen der Patienten und Patientinnen mit: dazugehörigen Laboranalysen – hereditärem Brust- oder Ovarialgemäss Analysenliste (AL) bei krebssyndrom Verdacht auf das Vorliegen einer Prädisposition für eine familiäre – Polyposis Coli/attenuierter Form der Krebskrankheit Polyposis Coli – hereditärem Coloncarcinom-Syndrom ohne Polyposis (hereditary non polypotic colon cancer HNPCC) – Retinoblastom Durch Fachärzte und Fachärztinnen medizinische Genetik oder Mitglieder des «Network for Cancer Predisposition Testing and Counseling» der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Klinische Krebsforschung (SAKK), die den Nachweis einer fachlichen Zusammenarbeit mit einem Facharzt oder einer Fachärztin medizinische Genetik erbringen können.
Art. 15 Abs. 1
Die Stillberatung (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG3 wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen oder durch speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.
Art. 20a Abs. 3
Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des BAG publiziert4. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.5
Art. 28 Abs. 2
Die Analysenliste wird in der AS und in der SR nicht veröffentlicht. Die Änderungen werden im Internet des Bundesamtes für Gesundheit publiziert6. Eine Gesamtliste wird in der Regel einmal im Jahr herausgegeben.7 Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom3. Juli 2006 Aufgehoben
II
Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 2 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.8
Anhang 3 («Analysenliste») wird geändert.9
www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste
Die Liste kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste
Die Liste kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste eingesehen werden.
In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann unter www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste eingesehen werden.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.
5. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
Anhang 1
Ziff. 1, 2, 6, 9 und 10
1 Chirurgie
… 1.2 Transplantationschirurgie … Lebend- Ja Durchführung in folgenden Zentren:1.7.2002/ Lebertransplantation Universitätsspital Zürich, Hôpital canto-1.1.2003/ nal universitaire de Genève, sofern sie am 1.1.2005/ SwissTransplant-Register teilnehmen.1.7.2005/ Eingeschlossen ist die Operation beim1.7.2008/ Spender oder der Spenderin samt der1.1.2012 Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes und nach Artikel 12 der Transplantationsverordnung. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. … Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäqui-1.1.2001/ schwer heilenden valenten, die nach den entsprechenden1.7.2002/ Wunden mittels gesetzlichen Vorschriften zugelassen1.1.2003/ gezüchteter Haut- sind.1.4.2003/ transplantate Nach erfolgloser, lege artis durchgeführ-1.1.2004/ ter konservativer Therapie.1.1.2008/ 1.8.2008/ Indikationsstellung und Wahl der Metho-1.1.2012 de bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäquivalenten bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung vom1. April 201110. Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung zertifiziert sind.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. … 1.4 Urologie und Proktologie Uroflowmetrie (Mes- Ja3.12.1981/ sung des Urinflusses1.1.2012 mit kurvenmässiger Registrierung) …
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
… Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom.1.1.2006/ Durchführung nur durch Facharzt oder 1.1.2012 Fachärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respiratorischer Polygraphie gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»11. … Extrakorporelle Ja Beim kutanen T-Zell-Lymphom (Sézary-1.1.1997 Photopherese Syndrom). Bei Graft-Versus-Host-Disease, wenn die1.1.2009/ vorausgegangene konventionelle Thera-1.1.2012 pie (z.B. Kortikosteroide) erfolglos war Nein Bei Lungen-Transplantation1.1.2009 … 2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie …
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab Bandscheiben- Ja In Evaluation1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative Erkran-1.1.2005/ kung der Bandscheiben der Hals- und 1.1.2008/ Lendenwirbelsäule.1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungswei-1.1.2011/ se 6-monatige (LWS) konservative1.1.2012 Therapie war erfolglos – Ausnahmen bis sind Patienten und Patientinnen mit 31.12.2016 degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrschbaren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten. – Degeneration von maximal
Segmenten – minimale Degeneration der Nachbarsegmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontraindikationen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen oder eine qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie Interspinöse dyna- Ja In Evaluation1.1.2007/ mische Stabilisierung Durchführung der Operation nur durch1.1.2008/ der Wirbelsäule (z.B. einen qualifizierten Chirurgen oder eine1.1.2009/ vom Typ DIAM) qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesell-1.1.2012 schaft für Orthopädie und die Schweize- bis rische Gesellschaft für Neurochirurgie 31.12.2013 nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie Dynamische Stabili- Ja In Evaluation1.1.2007/ sierung der Wirbel- Durchführung der Operation nur durch1.1.2008/ säule (z.B. vom Typ einen qualifizierten Chirurgen oder eine1.1.2009/ DYNESYS) qualifizierte Chirurgin. Bei den durch die 1.7.2009/ Schweizerische Gesellschaft für Spinale1.1.2011/ Chirurgie, die Schweizerische Gesell-1.1.2012 schaft für Orthopädie und die Schweize- bis rische Gesellschaft für Neurochirurgie 31.12.2016 nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesellschaft für Orthopädie …
Ophthalmologie … Photodynamische Ja Exudative, prädominant klassische Form1.1.2006 Therapie der Maku- der altersbedingten Makuladegeneration. ladegeneration mit Verteporfin Ja Bei durch pathologische Myopie verur-1.7.2000/ sachten Neovaskularisationen.1.7.2002/ 1.1.2004/ 1.1.2005/ 1.1.2006/ 1.1.2009/ 1.1.2012 Nein Andere Formen der altersbedingten1.1.2008 Makuladegeneration.
Radiologie … 9.2 Andere bildgebende Verfahren … Ultraschall- Ja Zur Diagnostik und Verlaufskontrolle bei 1.1.2012 Elastographie der Leberfibrose bzw. -zirrhose (z.B. durch Leber virale Hepatitiden, regelmässige Einnahme von Hepatotoxinen). …
Komplementärmedizin … Phytotherapie Ja In Evaluation1.7.1999/ Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer1.1.2005/ Weiterbildung in Phytotherapie, die dem1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Phytotherapie vom1.7.1999/ 1. Juli 2011 entspricht.121.1.2012 bis 31.12.2017 …
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