AS 2011 649

Verordnung
über Anpassungen des Verordnungsrechts
an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen
im Umweltbereich

vom 2. Februar 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 16. Januar 19911 über den Natur- und Heimatschutz Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 12a Forschung, Ausbildung, Öffentlichkeitsarbeit

Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 14a Absatz 1 NHG sind dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA einzureichen.

Finanzhilfen an die Kantone werden global auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt. Es gelten die Artikel 4–11.

Finanzhilfen an andere Empfänger werden einzeln gewährt. Es gelten die Artikel 6, 9, 10a und 11 Absatz 3.

Art. 18 Abs. 1

Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:

  1. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;

  2. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung;

  3. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind;

  1. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;

  2. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten;

  3. der Qualität der Leistungserbringung;

  4. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.

2. Wasserbauverordnung vom2. November 19942

Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen

Abgeltungen an die wasserbaulichen Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

  1. mehr als 5 Millionen Franken kosten;

  2. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen;

  3. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;

  4. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder

  5. unvorhersehbar waren.

Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und

Prozent und richtet sich nach:

  1. dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;

  2. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind;

b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.

Art. 8a Finanzlimiten

Über Abgeltungen, die einzeln gewährt werden und 3 Millionen Franken übersteigen, entscheidet das Bundesamt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

3. Waldverordnung vom 30. November 19923

Art. 39 Schutz vor Naturereignissen

(Art. 36)

Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:

b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

  1. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen;

  2. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren;

  3. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder

  4. unvorhersehbar waren.

Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und

Prozent und richtet sich nach:

  1. dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;

  2. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind;

b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.

Art. 43 Abs. 1 Bst. a

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:

a. für überbetriebliche Planungsgrundlagen: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung einbezogen wird;

II

Diese Verordnung tritt am1. März 2011 in Kraft.

2. Februar 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova