AS 2012 1153

Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)

Änderung vom 9. März 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfung wird wie folgt geändert:

Art. 5 Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes

Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:

  1. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;

  2. Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.

Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:

  1. alle Stellungspflichtigen;

  2. alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;

  3. Angehörige der Armee, wenn: 1. ernst zunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder 2. Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.

Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.

Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Art. 10 Abs. 4 Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 11 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz

Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex- Verordnung vom 15. Oktober 20082.

Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:

Art. 12 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:

a. vom Bundesrat ernannt werden, ausgenommen sind: 4. die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte;

II

Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. April 2012 in Kraft.

9. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1) Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Ziff. 2 .5,2.8, 4 und 5

2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verwaltungseinheiten Funktionen … GS-VBS Support Chef/in VBS und GS Sekretärinnen/Sekretäre Chef/in VBS und GS – Nachrichtendienstliche sämtliche Aufsicht – Bundesratsgeschäfte sämtliche – Parlamentsgeschäfte sämtliche – Planung / Controlling sämtliche – Inspektorat sämtliche Sicherheitspolitik sämtliche … Dienste GS – Geschäftsverwaltung sämtliche – Informatik + Sicherheit GS Chef/in und Stv. – Sprachdienste sämtliche Personal GS sämtliche … Nachrichtendienst des Bundes sämtliche (NDB) Oberauditorat sämtliche Gruppe Verteidigung … 2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungseinheiten Funktionen … Bundesamt für Energie Abteilungsleiter/innen Sektionschefinnen/Sektionschefs Dienstleiter/innen Mitarbeiter/innen Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte Mitarbeiter/innen Human Resources Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling Mitarbeiter/innen Informatik Mitarbeiter/innen Safeguards Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungsrecht Mitarbeiter/innen Notfallschutz Talsperren Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) … Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiter/innen für Security-Fragen Leiter/in Luftfahrtentwicklung Leiter/in Sicherheit Infrastruktur Mitarbeiter/innen, die im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit militärische Anlagen betreten müssen Bundesamt für Strassen Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Bundesamt Leiter/in Frequenzmanagement (FM) für Kommunikation Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP) Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ) Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF) Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM) Leiter/in Telecomdienste (TC) Mitarbeiter/innen Festnetzdienste und Grundversorgung (FG) Leiter/in Radio und Fernsehen (RTV) Rechtsberater/in des Direktors … 4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts3 Sämtliche, ausgenommen Richter/innen 5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft4 Sämtliche, ausgenommen Bundesanwältin/Bundesanwalt und stellvertretende Bundesanwältin/stellvertretender Bundesanwalt

Liste gemäss Meldung des Bundesstrafgerichts.

Liste gemäss Meldung der Bundesanwaltschaft.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 1) Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Ziff. 3 und 10–15

3. Infanterie (Inf) Stab Gren Bat sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere Gren Stabskp, Gren Kp, Gren Aufkl Kp sämtliche 10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp) KAMIR Ei Det sämtliche Offiziere und höheren Unteroffiziere ABC Abw Labor, ABC Abw Bat, ABC Abw Ei Kp sämtliche 11. Militärjustiz (MJ) Formationen Funktionen5 Stab OA sämtliche MKG sämtliche MAG sämtliche Mil Ger sämtliche

Truppenrichter/in ist keine Funktion der Militärjustiz.

12. Ausbildung und Support (Ausb u Sup) sämtliche Betr Det des HQA sämtliche Betr Det MILAK sämtliche Mannschaftsgrade und Unteroffiziere Betr Det LBA, Betr Det LBA Betriebe sämtliche; das VBS kann Ausnahmen vorsehen 13. Stäbe Bundesrat Stab BR NAZ sämtliche 14. Sämtliche Formationen sämtliche Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen, Gst Of, Truppenrichter/in, Angehörige des Rotkreuzdienstes 15. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.