AS 2012 1477
Verordnung
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuerverordnung, TStV)
Änderung vom 21. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
Nicht als Ersatzprodukte gelten:
elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampfer- oder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 10. Tag des Monats die Tabakfabrikate deklarieren, die im Vormonat:
b. aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; oder
II
Diese Änderung tritt am1. April 2012 in Kraft.
21. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |