AS 2012 2821

Verordnung
über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen
(SAMV)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. August 19991 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. a

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten sowie Zellkulturen, Humanparasiten, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

Art. 4 Liste der eingeteilten Mikroorganismen

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt im Einvernehmen mit den Bundesämtern für Gesundheit, für Veterinärwesen und für Landwirtschaft, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft sowie mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), und nach Anhörung der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit eine öffentlich zugängliche Liste, in der Mikroorganismen nach den Kriterien von Anhang 2.1 in eine der vier Gruppen eingeteilt sind.

Das BAFU berücksichtigt dabei die bestehenden Listen, insbesondere diejenigen der Europäischen Union und von deren Mitgliedstaaten.

Art. 5 Abs. 1

Der Arbeitgeber muss zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor jedem Umgang mit Mikroorganismen und vor jeder Exposition gegenüber Mikroorganismen die Gefahr ermitteln und das damit verbundene Risiko bewerten.

Art. 6 Abs. 2–4

Bestehen bei einem Mikroorganismus Anzeichen eines erhöhten oder eines verringerten Risikos oder ist dieser Mikroorganismus nicht auf der Liste nach Artikel 4 aufgeführt, so muss der Arbeitgeber die Zuordnung zu einer der vier Gruppen nach den Kriterien von Anhang 2.1 selbst vornehmen. Diese Zuordnung ist zu dokumentieren. Die zuständige Behörde kann die Zuordnung überprüfen und ändern.

Betrifft nur den französischen Text.

Die Risikobewertung kann mit derjenigen nach den Artikeln 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20122 (ESV) kombiniert werden.

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a

Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet:

a. die Mikroorganismen auszuwählen, die das kleinste Gefährdungspotenzial aufweisen, und biologische Sicherheitssysteme nach Anhang 2.2 anderen Systemen vorzuziehen;

Art. 9 Besondere Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen

Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 1–4 sind die Sicherheitsmassnahmen der entsprechenden Sicherheitsstufen 1–4 nach Anhang 3 zu treffen. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppen 2–4 sind geschlossene Systeme zu verwenden. Für Tätigkeiten nach Artikel 6 Absatz 6 genügen die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8.

Für mikrobiologische Laboranalysen von Boden-, Wasser-, Luft- oder Lebensmittelproben genügen die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe1, die für alle übrigen Labortätigkeiten gelten. Ist mit einer deutlich erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind weitergehende, besondere Sicherheitsmassnahmen zu treffen.

Für Laboranalysen von klinischem Material (medizinisch-mikrobiologische und veterinärmedizinische Diagnostik) genügen die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe2, die für alle übrigen Labortätigkeiten gelten. Besteht aufgrund der Risikobewertung kein Verdacht, dass Mikroorganismen der Gruppe3 oder 4 vorliegen und erfolgt der Nachweis ohne Vermehrung oder bei geringer Anreicherung ausschliesslich in geschlossenen Gefässen, kann die Analyse in Stufe1 durchgeführt

Werden pathogene Mikroorganismen der Gruppe3 zu diagnostischen Zwecken angereichert und ist dadurch mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen, so sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe3 zu treffen, die für alle übrigen Labortätigkeiten gelten. Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe4 zu diagnostischen Zwecken sind die Sicherheitsmassnahmen der Sicherheitsstufe4 zu treffen.

Art. 10 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen vor der Aufnahme einer Tätigkeit, bei der sie Umgang mit Mikroorganismen haben oder Mikroorganismen ausgesetzt sein könnten, über die damit verbundenen Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Insbesondere ist auf besondere Gefahren für bestimmte Personengruppen wie schwangere Frauen, stillende Mütter, jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Personen mit Immunschwäche aufmerksam zu machen. Information und Anleitung müssen regelmässig wiederholt und nötigenfalls den veränderten Risiken angepasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 14a 4a. Abschnitt: Gesundheitsschutz bei Mutterschaft und Jugendarbeitsschutz

Art. 14a

Der Arbeitgeber muss bei der Gefahrenermittlung und der Risikobewertung sowie der Festlegung der Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Mütter die Artikel 62–66 der Verordnung1 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz befolgen.

Er muss bei der Gefahrenermittlung und Risikobewertung zum Schutz von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Artikel 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20074 befolgen.

Art. 15 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4

Der Arbeitgeber muss den Umgang mit Mikroorganismen, der in den Sicherheitsstufen 2–4 stattzufinden hat, der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 ESV5 anmelden. Tätigkeiten mit Mikroorganismen, die in den Sicherheitsstufen 2–4 durchzuführen sind, müssen spätestens mit deren Beginn angemeldet werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung nach Artikel 10 ESV.

Die Anmeldung kann mit der Meldung oder dem Bewilligungsgesuch nach den Artikeln 9 und 10 ESV kombiniert werden und muss folgende Angaben enthalten:

Die Angaben nach Absatz 3 können direkt in die von der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes zur Verfügung gestellte elektronische Datenbank eingegeben

Art. 16 Abs. 1 und 2

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln beachten. Sie müssen insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und dürfen die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2012

Tätigkeiten, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Mai 2012 dieser Verordnung ordnungsgemäss gemeldet sind, müssen von der Melderin oder dem Melder innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit derselben überprüft und nur dann neu gemeldet werden, wenn sich aufgrund des neuen Rechts Änderungen für die Tätigkeiten oder die Sicherheitsmassnahmen ergeben.

II

Die Anhänge1, 2.1,2.2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Juni 2012 in Kraft.

9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 2 Bst. b) Definition gentechnischer Verfahren Abs. 1 Bst. a

Als gentechnische Verfahren gelten insbesondere:

a. Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die ausserhalb eines Mikroorganismus erzeugt wurden, in Viren, bakteriellen Plasmiden oder anderen Vektorsystemen neue Kombinationen von genetischem Material gebildet und in einen Empfängerorganismus eingesetzt werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig sind;

Anhang 2.1

Einteilung der Mikroorganismen in Gruppen Verweis unter der Nummerierung (Art. 4 Abs. 1) Abs. 1 Bst. jbis, k, lbis, m, n und r

Mikroorganismen sind aufgrund ihrer schädigenden Eigenschaften für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer, namentlich nach den folgenden Kriterien, in eine Gruppe einzuteilen:

  1. jbis. Mutagenität;

  2. Virusproduktion und Virusausscheidung bei Zelllinien;

  3. lbis. potenzielle Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen;

  4. bei zu transferierenden Nukleinsäuresequenzen: Funktion der gentechnischen Veränderungen, Reinheits- und Charakterisierungsgrad;

  5. Eigenschaften von Vektoren, insbesondere betreffend Replikationsfähigkeit, Wirtsspezifität, Vorhandensein eines Transfersystems, Mobilisierbarkeit und eigenständige Infektiosität;

  6. Verfügbarkeit geeigneter Techniken, um den betroffenen Mikroorganismus zu erfassen, nachzuweisen, zu identifizieren, zu überwachen und zu bekämpfen.

Anhang 2.2

Biologische Sicherheitssysteme Verweis unter der Nummerierung (Art. 8 Abs. 2 Bst. a)

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1) Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Mikroorganismen

Ziff. 2

2. Besondere Sicherheitsmassnahmen Die nachstehende Tabelle bezeichnet die besonderen Sicherheitsmassnahmen, die beim Umgang mit Mikroorganismen auf der jeweiligen Sicherheitsstufe getroffen werden müssen. Diese besonderen Sicherheitsmassnahmen müssen dem im Einzelfall ermittelten Risiko Rechnung tragen und gelten sinngemäss für Situationen wie den innerbetrieblichen Transport und die Lagerung. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss durch geeignete technische Installationen, persönliche Schutzausrüstungen und eine geeignete Arbeitsorganisation erreicht werden.

Tabelle Legende: P bedeutet, dass die Massnahme für Produktionstätigkeiten erforderlich ist. L bedeutet, dass die Massnahme für alle Labortätigkeiten erforderlich ist. G bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Gewächshäusern erforderlich ist. V bedeutet, dass die Massnahme für Tätigkeiten in Anlagen mit Tieren erforderlich ist. [] bedeutet, dass die Massnahme für den in Klammern gesetzten Tätigkeitsbereich erforderlich ist, dass jedoch je nach Resultat der Risikobewertung Abweichungen von der Massnahme möglich sind. – bedeutet, dass die entsprechende Massnahme nicht erforderlich ist. MSW II/III bedeutet mikrobiologische Sicherheitswerkbank der Klasse II/III. HEPA-Filter bedeutet High Efficiency Particulate Air Filter (Hochleistungs-Schwebstofffilter).

Gebäude

1 Arbeitsbereich von übrigen – – P – P L P L

Bereichen räumlich abgetrennt – – G G – – V V

2 Zugang zum Arbeitsbereich – – P L P L P L eingeschränkt – G G G

3 Tierhaltungsräume durch – – – – – – – – verriegelbare Türen abgetrennt – – – –

nur in Anlagen nur in Anlagen mit Wirbel- mit Wirbeltieren tieren

Der Zugang zum Arbeitsbe- – – – – [P] [L] P L reich muss durch eine Schleuse – – [G] G (getrennter Raum) erfolgen. Die innere Seite der Schleuse muss von der äusseren Seite durch Umklei- Schleusentüdeeinrichtungen, und vorzugsweise ren gegenseitig durch abschliessbare Türen, getrennt verriegelt sein.

Duscheinrichtungen – – – – [P] [L] [P] [L] in Schleuse – – [G] [G] – – [V] [V]

Einrichtung zur persönlichen – – P L P L P L Dekontamination im Arbeitsbe- – G G G reich

Sichtfenster oder andere – – – – [P] [L] P L Vorrichtung zur Beobachtung – – [G] G des Arbeitsbereichs

Warnzeichen Biogefährdung – – P L P L P L – G G G

Räume mit leicht abwasch- P L P L P L P L baren Böden – G G G

Räume mit leicht abwasch- – – – – P L P L baren Wänden – – G G – – V V

Arbeitsbereich so abgedichtet, – – [P] – [P] [L] P L dass Begasung möglich ist – – [G] G

Atmosphärischer Unterdruck – – – – [P] [L] P L des Arbeitsbereichs gegenüber – – [G] G der unmittelbaren Umgebung

Zuluft zum Arbeitsbereich via – – – – [P] – [P] [L] HEPA-Filter – – – [G] – – – [V]

Abluft des Arbeitsbereichs – – – – P [L] P L via HEPA-Filter – – [G] G Für Viren, die nicht durch HEPA-Filter zurückgehalten werden, sind zusätzliche Massnahmen erforderlich.

Mikroorganismen müssen in – – P – P – P – einem primären geschlossenen – – – – System gehalten werden, das den Prozess physikalisch ganz – – – – vom übrigen Arbeitsbereich abtrennt. Dieses primäre geschlossene System muss vollständig innerhalb des Arbeitsbereichs sein.

Der Arbeitsbereich muss so P – P – P – P – gebaut sein, dass er ein allfälli- – – – – ges Austreten des gesamten Inhalts des primären geschlos- – – – – senen Systems auffangen und zurückhalten kann.

Anforderungen an die Abluft – – P – P – P – aus dem primären geschlosse- – – – – nen System Entweichen Entweichen Entweichen von Mikroor- von Mikroor- von Mikroorganismen ganismen ganismen

Der Arbeitsbereich muss so – – [P] – [P] – P – belüftet sein, dass die Belas- – – – – tung der Luft mit Mikroorganismen minimiert wird. – – – – Ausrüstung

Oberflächen gegen Wasser, P L P L P L P L Säuren, Laugen, Lösungs-, G G G G Desinfektions- und Dekontaminationsmittel resistent V V V V Werkbank Werkbank Werkbank und Werkbank, Fussboden Fussboden, Decke und Wände

Arbeitsbereich mit kompletter, – – – – [P] [L] P L eigener Ausrüstung – – [G] G

Mikrobiologische Sicherheits- – – [P] [L] P L P L werkbank (MSW), falls mit – [G] G G Mikroorganismen gearbeitet wird – [V] V V MSW III inklusive Ein- und Ausschleusesystem oder MSW II mit Vollschutz; bei Tätigkeiten mit Tier- und Pflanzenpathogenen kann je nach Resultat der Risikobewertung auf den Vollschutz verzichtet

Massnahmen gegen die – – P L P L P L Verbreitung von Aerosolen – G G G Aerosol- Aerosol- Aerosolverbreitung verbreitung verbreitung

Autoklav [P] [L] [P] [L] [P] [L] P L [G] [G] [G] G [V] [V] [V] V verfügbar im Gebäude im Arbeitsbe- im Arbeitsbereich reich, Durchreicheautoklav

Für die jeweilige Tierart –– –– –– –– geeignete Haltungssysteme – – – – (z.B. Käfige), die leicht zu dekontaminieren sind V V V V waschbar dekontami- dekontami- dekontaminierbar nierbar nierbar

Filter an den Isolatoren (Isola- – – – – – – – – tor = durchsichtiger Behälter, – – – – in dem das Tier inner- oder ausserhalb eines Käfigs aufbe- – [V] V V wahrt wird) oder isolierte Räume (für grosse Tiere)

Anforderungen an Dichtungen – – P – P – P – von primären geschlossenen – – – – Systemen Entweichen Entweichen Entweichen von Mikro- von Mikro- von Mikroorganismen organismen organismen Arbeitsorganisation

Geeignete Bekleidung für den P L P L P L P L Arbeitsbereich G G G G für Labortätig- für Labortätig- geeignete vollständiger keiten: Labor- keiten: Labor- Schutzklei- Kleider- und bekleidung bekleidung dung und Schuhwechsel gegebenenfalls vor dem Schuhe Betreten bzw. Verlassen

Persönliche Schutzausrüstun- P L P L P L P L gen G G G G Personenbezogene Schutzmassnahmen V V V V sind je nach Tätigkeit und verwendeten Mikroorganismen zu treffen.

Regelmässige Desinfektion – – P L P L P L der Arbeitsplätze – G G G

Inaktivierung der Mikroorga- – – – – [P] [L] P L nismen im Ausfluss von – – [G] G Abwaschbecken, Leitungen und Duschen – – [V] V

31 Austritt von kontaminiertem – – – – – – – –

Ablaufwasser [G] [G] G G minimieren minimieren verhindern verhindern

32 Entweichen von reproduktiven – – – – – – – –

Pflanzenteilen über die Luft [G] [G] G G oder über Vektoren minimieren minimieren verhindern verhindern

33 Inaktivierung von Mikroorga- – – P L P L P L nismen in kontaminiertem – G G G

Material, Abfall und an kontaminierten Geräten, von Tieren – V V V und Pflanzen sowie von Pro- unschädliche im Gebäude; im Arbeitsbe- im Arbeitsbezessflüssigkeit bei Produktions- Entsorgung (ausser bei reich; die reich tätigkeiten «P» Abweichung Inaktivierung des Standortes kann je nach des Autokla- Resultat der ven nach Risikobewer- Sicherheits- tung im massnahme Gebäude Nr. 23) als erfolgen Sonderabfall entsorgt werden können:

  1. kontaminiertes Material, Tierkadaver und diagnostische Proben;

  2. feste Kulturen je nach Resultat der Risikobewertung

34 Inaktivierung grosser Mengen – – P – P – P –

Kulturmedium vor der Ent- – – – – nahme aus den Kulturgefässen

35 Entweichen von Mikroorga- PL PL PL PL nismen während des inner- G G G G

betrieblichen Transports zwischen verschiedenen V V V V Arbeitsbereichen minimieren minimieren minimieren verhindern verhindern bzw. verhindern