AS 2012 2861

Verordnung
über die Ein- und Durchfuhr von Tieren
aus Drittstaaten im Luftverkehr
(EDTV)

Änderung vom 9. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 und 2

Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person elektronisch via Traces auszufüllen, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Artikel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2012 in Kraft.

9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova