AS 2012 2905
Verordnung
über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom 9. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.
Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:
Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
Art. 13 Abs. 1
Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.
II
Die Anhänge1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. August 2012 in Kraft.
9. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 9 und 10) Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer Abs. 1
Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte festgelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung fest.
Anhang 3
(Art. 12 Abs. 1) Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden Einleitung Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabellen. Sind für Stoffe, die Böden verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte festgelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung fest.