AS 2012 3619
Übereinkommen vom 22. Juli 1944 über den Internationalen Währungsfonds
Übereinkommen vom 22. Juli 1944
über den Internationalen Währungsfonds
SR 0.979.1; AS 1992 2571
I
Vierte Änderung des Übereinkommens Genehmigt durch Beschluss Nr. 52-4 des Gouverneursrats vom 23. September 1997 Schweizerische Zustimmung am 23. März 1998 notifiziert In Kraft getreten für die Schweiz am 10. August 2009 Übersetzung1 1. Der Wortlaut von Artikel XV Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Art. XV Sonderziehungsrechte
Abschnitt 1 Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten
Der Fonds ist befugt, den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte gemäss den Bestimmungen des Artikels XVIII zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.
Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte gemäss den Bestimmungen des Anhangs M zu.
2. Dem Übereinkommen wird ein neuer Anhang M mit folgendem Wortlaut angefügt: Anhang M Einmalige Sonderzuteilung von Sonderziehungsrechten 1. Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält jedes Mitglied, das am 19. September 1997 Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist, am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der Vierten Änderung dieses Übereinkommens eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer Höhe, die dazu führt, dass seine kumulative Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten 29,315788813 Prozent seiner Quote vom 19. September 1997 beträgt mit der Massgabe, dass für Teilnehmer, deren Quoten nicht gemäss dem Vorschlag in der Resolution Nr. 45-2 des Gouverneursrats geändert wurden, die
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Berechnungen auf der Grundlage der in dieser Resolution vorgeschlagenen Quoten erfolgen. 2. a) Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält jedes Land, das nach dem 19. September 1997, jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im Fonds Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss den nachfolgenden Buchstaben b und c berechneten Höhe am 30. Tag nach:
dem Tag, an dem das neue Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird; oder ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Für die Zwecke von Buchstabe a erhält jeder Teilnehmer einen Betrag an Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass die kumulative Nettozuteilung dieses Teilnehmers 29,315788813 Prozent seiner Quote zu dem Zeitpunkt beträgt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts- Abteilung wird, wobei dieser Betrag angepasst wird:
erstens durch Multiplikation von 29,315788813 Prozent mit dem Verhältnis des nach Absatz 1 errechneten Gesamtbetrags der Quoten der unter Buchstabe c beschriebenen Teilnehmer zu dem Gesamtbetrag der Quoten dieser Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde; und ii) zweitens durch Multiplikation des Ergebnisses der vorstehenden Ziffer i mit dem Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten gemäss Artikel XVIII, die die unter Buchstabe c beschriebenen Teilnehmer bis zu dem Zeitpunkt erhalten haben, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Absatz 1 erhalten haben, zu dem Gesamtbetrag der Summe der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten dieser Teilnehmer gemäss Artikel XVIII, die diese Teilnehmer bis zum 19. September 1997 erhalten haben, und der Summe der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäss Absatz 1 erhalten haben.
Für die Zwecke der gemäss Buchstabe b vorzunehmenden Anpassungen gelten als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung diejenigen Mitglieder, die am 19. September 1997 Teilnehmer sind und die:
zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde, weiterhin Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind; und die ii) alle Zuteilungen erhalten haben, die der Fonds nach dem 19. September 1997 vorgenommen hat.
3. a) Vorbehaltlich des Absatzes 4 erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für den Fall, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vom 14. Dezember 1992 der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Son- derziehungsrechts-Abteilung nachfolgt, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäss Buchstabe b berechneten Höhe am 30. Tag nach:
dem Tag, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) im Einklang mit den Bestimmungen und Bedingungen des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums als Mitglied des Fonds und als Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung nachfolgt; oder ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
Für die Zwecke von Buchstabe a erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) einen Betrag von Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass ihre kumulative Nettozuteilung 29,315788813 Prozent der ihr gemäss Abschnitt 3 Buchstabe c des Beschlusses Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vorgeschlagenen Quote mit den gemäss Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c erfolgten Anpassungen entspricht, wobei die Anpassungen bezogen werden auf den Tag, an dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für eine Zuteilung gemäss Buchstabe a qualifiziert.
4. Der Fonds teilt denjenigen Teilnehmern keine Sonderziehungsrechte nach diesem Anhang zu, die den Fonds vor dem Zeitpunkt der Zuteilung schriftlich von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt haben, keine Zuteilung zu erhalten. 5. a) Hat zum Zeitpunkt der Zuteilung an einen Teilnehmer gemäss Absatz 1, 2 oder 3 der Teilnehmer Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds, so sind die auf diese Weise zugeteilten Sonderziehungsrechte auf einem Sperrkonto in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu hinterlegen und dort zu halten und dem Teilnehmer nach Begleichung aller Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds zur Verfügung zu stellen.
Sonderziehungsrechte, die in einem Sperrkonto gehalten werden, können nicht verwendet werden und werden nicht in die Berechnung von Zuteilungen oder Beständen von Sonderziehungsrechten für die Zwecke des Übereinkommens einbezogen, mit Ausnahme der Berechnungen nach diesem Anhang. Sofern einem Teilnehmer zugeteilte Sonderziehungsrechte zu dem Zeitpunkt in einem Sperrkonto gehalten werden, zu dem dieser seine Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung beendet oder zu dem die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung beschlossen wird, so werden diese Sonderziehungsrechte eingezogen.
Für die Zwecke dieses Absatzes sind Zahlungsrückstände gegenüber dem Fonds überfällige Rückkäufe und Gebühren im Allgemeinen Konto, überfällige Tilgungen und Zinsen auf Darlehen im Konto für Sonderverwendungen, überfällige Gebühren und Umlagen in der Sonderziehungsrechts-Abteilung und überfällige Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds als Treuhänder.
Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Absatzes bleiben der Grundsatz der Trennung zwischen der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die Eigenschaft der Sonderziehungsrechte als unkonditionierte Währungsreserven unangetastet.
II
Fünfte Änderung des Übereinkommens zur Erweiterung der Anlagebefugnisse des Internationalen Währungsfonds Genehmigt durch Beschluss Nr. 63-3 des Gouverneursrats vom 5. Mai 2008 Schweizerische Zustimmung am 2. September 2008 notifiziert In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Februar 2011 Übersetzung2 1. Der Wortlaut von Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer iii wird wie folgt geändert: iii) Der Fonds kann die im Anlagekonto gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die nach dieser Bestimmung beschlossenen Geschäftsbestimmungen müssen mit den Ziffern vii, viii und ix in Einklang stehen.
2. Der Wortlaut von Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f Ziffer vi wird wie folgt geändert: vi) Das Anlagekonto wird im Fall der Liquidation des Fonds geschlossen; mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen kann das Konto bereits vor der Liquidation des Fonds geschlossen oder der Umfang der Anlagen vermindert werden.
3. Der Wortlaut von Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe h wird wie folgt geändert:
h) Bis zur Verwendung nach Buchstabe f kann der Fonds die im Konto für Sonderverwendungen gehaltenen Beträge in der Währung eines Mitglieds in einer von ihm bestimmten Weise und in Übereinstimmung mit den mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen vom Fonds beschlossenen Geschäftsbestimmungen für Anlagen verwenden. Die Erträge der Anlagen und die nach Buchstabe f Ziffer ii eingegangenen Zinsen werden dem Konto für Sonderverwendungen zugeführt.
4. Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe k mit folgendem Wortlaut ergänzt:
k) Verkauft der Fonds nach Buchstabe c Gold, das er nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, so wird der dem Erwerbspreis des Goldes entsprechende Teil des Erlöses dem Allgemeinen Konto zugeführt; ein etwaiger Überschuss wird dem Anlagekonto zur Ver-
Übersetzung des englischen Originaltextes.
wendung nach Artikel XII Abschnitt 6 Buchstabe f zugeführt. Wird Gold, das der Fonds nach dem Zeitpunkt der zweiten Änderung dieses Übereinkommens erworben hat, nach dem 7. April 2008, jedoch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung verkauft, so überträgt der Fonds mit Inkrafttreten dieser Bestimmung und ungeachtet der in Artikel XII Abschnitt
Buchstabe f Ziffer ii festgesetzten Grenze einen den Erlösen aus diesem Verkauf entsprechenden Betrag vom Allgemeinen Konto auf das Anlagekonto abzüglich:
i) des Erwerbspreises des verkauften Goldes; und ii) etwaiger den Erwerbspreis des Goldes übersteigender Erlöse, die gegebenenfalls bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung auf das Anlagekonto übertragen wurden.
III
Sechste Änderung des Übereinkommens zur Stärkung der Mitspracherechte und der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds Genehmigt durch Beschluss Nr. 63-2 des Gouverneursrats vom 28. April 2008 Schweizerische Zustimmung am 2. September 2008 notifiziert In Kraft getreten für die Schweiz am 3. März 2011 Übersetzung3 1. Der Wortlaut von Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe e wird wie folgt geändert:
Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der in seiner Abwesenheit uneingeschränkt für ihn handeln kann, wobei jedoch der Gouverneursrat Bestimmungen beschliessen kann, denen zufolge ein Exekutivdirektor, der von mehr als einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern gewählt wurde, zwei Stellvertreter ernennen kann. Solche Bestimmungen, wenn sie beschlossen werden, können nur im Rahmen der ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren geändert werden, und verpflichten einen Exekutivdirektor, der zwei Stellvertreter ernennt, zur Bestimmung:
des Stellvertreters, der bei Abwesenheit des Exekutivdirektors und Anwesenheit beider Stellvertreter für ihn handelt; und ii) des Stellvertreters, der die Befugnisse des Exekutivdirektors nach Buchstabe f ausübt. Sind die Exekutivdirektoren, die sie ernennen, anwesend, so können die Stellvertreter an Sitzungen teilnehmen; sie dürfen jedoch nicht abstimmen.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
2. Der Wortlaut von Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Die Gesamtstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Summe seiner Grundstimmen und seiner quotenbasierten Stimmen.
Die Grundstimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der gleichberechtigten Verteilung unter allen Mitgliedern von 5,502 Prozent der Gesamtsumme aller Stimmen sämtlicher Mitglieder ergibt; es gibt keine Teilstimmen. ii) Die quotenbasierten Stimmen jedes Mitglieds entsprechen der Anzahl der Stimmen, die sich aus der Zuteilung von einer Stimme für jeden Teil seiner Quote ergibt, der einhunderttausend Sonderziehungsrechten entspricht.
3. Der Wortlaut von Anhang L Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie werden bei der Berechnung aller Stimmen nur dann mitgezählt, wenn es um Folgendes geht:
die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Änderung, die sich ausschliesslich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung bezieht; oder
die Berechnung der Grundstimmen nach Artikel XII Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer i.