AS 2012 3625
Verordnung
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen
vom 2. Februar 2011 (AS 2011 1065; SR 413.14)
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
statt:
Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:
b. der Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.
muss es heissen:
Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:
b. der Verordnung vom 3. November 20102 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
26. Juni 2012 Bundeskanzlei