AS 2012 3667
Radio- und Fernsehverordnung
(RTVV)
Änderung vom 15. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. k
Meldepflichtige Veranstalter haben dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) insbesondere folgende Angaben zu liefern:
k. Zeitpunkt der Aufnahme der Programmveranstaltung.
Art. 7 Abs. 3
Die SRG muss pro Jahr in jeder Sprachregion mindestens 24 Fernsehsendungen ausstrahlen, die mit Audio-Beschreibung für Sehbehinderte aufbereitet sind.
Art. 27 Abs. 5 und 6
Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.
Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.
2. Kapitel: Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG
Art. 35
(Art. 28 Abs. 1 RTVG) Die Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SRG über das publizistische Angebot für das Ausland wird in Form einer Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre abgeschlossen.
Art. 39 Abs. 1
Der jährliche Gebührenanteil der Fernsehveranstalter und der Veranstalter von komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen entspricht höchstens
Prozent ihres Betriebsaufwands. Für die übrigen Radioveranstalter entspricht dieser Wert höchstens 50 Prozent.
Art. 54 Abs. 1bis
Das UVEK kann die Pflicht zur analogen Verbreitung der Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG aufheben, sofern diese digital verbreitet und von einer überwiegenden Mehrheit des Publikums digital empfangen werden. Es kann dies für alle oder für bestimmte Programme sowie für das ganze Land oder für bestimmte Gebiete tun.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
III
Diese Änderung tritt am1. August 2012 in Kraft.
15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |