AS 2012 3683
Verordnung
über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
Änderung vom 27. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. Februar 19881 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 19862 (Jagdgesetz), auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19833 und auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20054, Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 15, 15a, 17 und 18 Abs. 1 wird der Ausdruck «Gesetz» durch «Jagdgesetz» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen ersetzt.
Art. 1
Art. 2 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter
Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
Feuerwaffen: 1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist, 2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist, 3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann, 4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
für die Wasservogeljagd: Bleischrot.
Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.
Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.
Das BAFU kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. d
Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
d. verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
Art. 3bis Jagdbare Arten und Schonzeiten
Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
die Saatkrähe ist jagdbar.
Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
Wildschwein: Schonzeit vom1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
Kormoran: Schonzeit vom1. März bis 31. August;
Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, f und g sowie 2
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:
grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
die Bestandesgrösse;
die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
die Verjüngungssituation im Wald.
Art. 4bis Ruhezonen für Wildtiere
Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
Art. 8 Aussetzen von einheimischen Tieren
Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
Art. 8bis Umgang mit nicht einheimischen Tieren
Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.
Zuständig sind:
für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Veterinärwesen nach vorgängiger Zustimmung des BAFU;
für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.
Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
Art. 9 Abs. 1
Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.
Art. 10 Abs. 6
Art. 10bis Konzepte für einzelne Tierarten
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären, Wölfe oder Luchse;
die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
Art. 18bis Änderung der Listen der Anhänge1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
Art. 21
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 30. September 19915 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
Art. 7 Abs. 4
Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Jagdbanngebiete sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
2. Verordnung vom 21. Mai 20086 über Geoinformation Anhang 1, Tabelle, Identifikator 170 und 179 Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Zugangs- Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle ÖREB Kataster (SR 510.62 Identifikator
Art. 8 Abs. 1)
Art. 1 ff
Ruhezonen für Wildtiere SR 922.01 Kantone A X 179 (inkl. Routennetz) Art. 4bis [BAFU]
III
Diese Änderung tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.
27. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen Ondatra zibethicus Bisamratte Myocastor coypus Nutria Castor canadensis Kanadischer Biber Nyctereutes procyonoides Marderhund Procyon lotor Waschbär Neovison vison Amerikanischer Nerz Dama dama Damhirsch Cervus nippon Sikahirsch Cervus canadensis Wapiti Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch Ovis aries Mufflon Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn Alectoris rufa Rothuhn Tadorna ferruginea Rostgans Alopochen aegyptiaca Nilgans Branta canadensis Kanadagans Cygnus atratus Schwarzschwan Myiopsitta monachus Mönchssittich Psittacula krameri Halsbandsittich Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20087 den Wildtieren gleichgestellt sind.
Anhang 2
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Sciurus carolinensis Grauhörnchen Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente Greifvogel-Arthybriden