AS 2012 3777

Verordnung
über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen
Hochschule Lausanne

Änderung vom 16. April 2012

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:

I

Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 und 2

Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:

Koeffizienten

  1. Gruppe1: 1. Mathematik I 2 2. Mathematik II 2 3. technisches Wahlpflichtfach 2 4. Physik 2 5. Chemie 1 6. Biologie1

  2. Gruppe 2: 7. Französisch 1 8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1 Englisch oder Spanisch 9. Geschichte 1 10. Geografie 1 11. Zeichnen 1 2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen Fächern der Gruppe 2 Kenntnisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der oder die Bildungsbeauftragte die entsprechenden Prüfungen erlassen.

Art. 19 Prüfungsmodalitäten

Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten legt im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Aufnahmeprüfung und unter Berücksichtigung des Prüfungsfachs die Art der Befragung fest (mündlich oder schriftlich).

Der Entscheid wird spätestens sechs Monate vor der Prüfung in geeigneter Weise auf der Website der ETHL veröffentlicht.

Der oder die Bildungsbeauftragte bestimmt den Examinator oder die Examinatorin sowie für die mündliche Befragung die Beobachterin oder den Beobachter.

Art. 22 Abs. 2 und 3

Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungsfächer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b als auch die Noten aller Prüfungsfächer der Gruppe1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gewichteten Durchschnitt von 4,0 erreichen.

Die Prüfungen in den Fächern der Gruppe 2 nach Artikel 8 Absatz 1 dürfen nur abgelegt werden, wenn in den Fächern der Gruppe1 der erforderliche Notendurchschnitt erreicht wurde. Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird das Ergebnis angerechnet.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2012 in Kraft.

16. April 2012 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias