AS 2012 4101
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Originaltext
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein
Abgeschlossen am 27. Juni 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am1. Juli 2012
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, haben zur Durchführung des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein folgende Änderung der Vereinbarung zum Vertrag vereinbart:
Art. 1
Die Vereinbarung vom 29. Januar 20101 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben im Fürstentum Liechtenstein wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel des Kapitels II:
Kapitel II Umweltabgaben ohne Abgaben zur Reduktion der CO2-Emissionen
Gliederungstitel des Kapitels III:
Kapitel III Besondere Bestimmungen zu den Abgaben zur Reduktion der
Einzufügen nach dem Gliederungstitel des Kapitels III:
Art. 5a Verteilung der Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
1) Die in den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsstaaten anfallenden Erträge aus der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen werden einem von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu errichtenden Pool zugeführt. 2) Liechtenstein erhält aus dem Pool jährlich den Anteil, der sich aus der Berechnungsformel nach Anlage IV zu dieser Vereinbarung ergibt. Allfällig nötige Korrekturen aufgrund der erst nach Buchungsschluss des Erhebungsjahres vorliegenden Schlussabrechnungen werden mit dem Anteil des Folgejahres verrechnet.
Art. 5b Geltungsbereich der Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
Bei der Anwendung der schweizerischen Bestimmungen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen gilt der Import nach Liechtenstein als Import in die Schweiz und das Inverkehrsetzen in Liechtenstein als Inverkehrsetzen in der Schweiz.
Art. 2
Die Anlagen werden wie folgt geändert:
Anlage I 2. Abschnitt: Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71), Artikel 1, Artikel 2 Absätze1, 2 und 7, Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 und 9, Artikel 10 Absätze1, 2, 4 und 5, Artikel 11, Artikel 11d Absatz 1, Artikel 11e–11g, Artikel 12–14.
Einzufügen in Anlage I als 9. Abschnitt: Verordnung vom 16. Dezember 2011 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen (SR 641.714), Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze1, 3 und 4,
Artikel 4 –25, Artikel 28, Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang 2.
Einzufügen in Anlage II als 8. Abschnitt: Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV; SR 741.511).
Einzufügen in Anlage II als 9. Abschnitt: Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), Artikel 13.
Einzufügen nach Anlage III als Anlage IV: Anlage IV (Berechnungsformel betreffend die Erträge der Sanktion zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen) Der Anteil, der Liechtenstein aus dem Pool nach Artikel 5a Absatz 1 der Vereinbarung zusteht, ergibt sich aus der folgenden Formel:
wobei sich XGFL und XDFL aus den folgenden Formeln ergeben:
Grossimporteure: IGTFL * SGFL / CH VKGI * GI FL XGFL = – IGTFL / CH GI FL / CH Kleinimporteure: IDTFL * SDFL / CH VKFL / CH * IDTFL XDFL = – IDTFL / CH IDTFL / CH Erläuterung der Abkürzungen XFL = Gesamter liechtensteinischer Anteil aus dem gemeinsamen Pool nach Artikel 5a Absatz 1 im abzurechnenden Kalenderjahr (in CHF) XGFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, der bei den Grossimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF) XDFL = Liechtensteinischer Anteil an der Sanktion, die bei den Kleinimporteuren im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF) IGTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr IGTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Grossimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr SGFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Grossimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF) VKGI = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Energie (BFE) für die Abrechnung der Grossimporteure im abzurechnenden Kalenderjahr GIFL = Anzahl der Grossimporteure in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr GIFL/CH = Gesamte Anzahl der Grossimporteure in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr IDTFL/CH = Gesamte Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr IDTFL = Anzahl der Immatrikulationen von Kleinimporteuren in Liechtenstein im abzurechnenden Kalenderjahr (Auswertung ASTRA: Typenschein «X» und 1. IV FL unter Ausschluss der Grossimporteure) SDFL/CH = Erträge der Sanktion, welche bei den Kleinimporteuren in Liechtenstein und in der Schweiz im abzurechnenden Kalenderjahr eingezogen wurde (in CHF) VKFL/CH = Gesamte Verwaltungskosten des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) für die Bearbeitung der von Kleinimporteuren in Liechtenstein und der Schweiz immatrikulierten Personenwagen im abzurechnenden Kalenderjahr
Art. 3
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 27. Juni 2012.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Rita Adam Hubert Büchel