AS 2012 4533

Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 24. Februar 2011 in Singapur

Übersetzung1

Verständigungsvereinbarung betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 24. Februar 2011 in Singapur

Abgeschlossen am 29. Mai 2012 In Kraft getreten am 1. August 2012

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur haben die folgende Verständigungsvereinbarung abgeschlossen betreffend die Auslegung von Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls (hiernach «Protokoll») zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (hiernach «Abkommen»), unterzeichnet am 24. Februar 20112 in Singapur. In Absatz 6 Buchstabe c des Protokolls sind die Angaben aufgeführt, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei einem Amtshilfegesuch nach Artikel 26 des Abkommens machen muss. Aufgrund dieser Bestimmung muss der ersuchende Staat neben anderen Angaben (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer, und (vi) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. In Buchstabe c ist festgehalten, dass während die Unterabsätze (i)–(viii) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthalten, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Unterabsätze (i)–(viii) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch nach

Artikel 26 des Abkommens entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat zusätzlich

zu den gemäss Absatz 6 Buchstabe c Unterabsätze (ii)–(v) und Unterabsätze (vii) und (viii) des Protokolls verlangten Angaben:

  1. die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene(n) Person(en) identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse der betroffenen Person(en) erfolgen kann; und

  2. soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt;

vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition».

Übersetzung des englischen Originaltextes.

Verständigungsvereinbarung mit Singapur Mit den Unterschriften von beiden zuständigen Behörden ist diese Verständigungsvereinbarung ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.

Geschehen zu Bern am 29. Mai 2012 Geschehen zu Singapur am 25. Mai 2012 Für die Für die zuständige Behörde der Schweiz: zuständige Behörde von Singapur: Jürg Giraudi Chai Sui Fun Staatssekretariat für internationale Stellvertretender Beauftragter Finanzfragen SIF Steuerpolitik und Internationale Steuerabteilung Steuerbehörde von Singapur