AS 2012 5261

Originaltext
Verständigungsvereinbarung
betreffend die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls

zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010

Abgeschlossen am 15. Dezember 2011 In Kraft getreten am 21. Dezember 2011

Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland haben folgende Verständigung über die Auslegung von Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls (hiernach: «Protokoll») zum Abkommen vom 11. August 19711 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: «DBA») in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 20102 (hiernach: Revisionsprotokoll) vereinbart:

Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls legt die Informationen fest, die die zuständige

Behörde des ersuchenden Staats der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA verlangt. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. Ziffer 3 Buchstabe c des Protokolls hält unter anderem fest, dass Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, diese Anforderungen aber so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeersuchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der ersuchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb) bis dd):

  1. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und

  2. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.

AS 2012 825 mit Deutschland Die Verständigung ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls anzuwenden.

Bern, am 15. Dezember 2011 Berlin, am 15. Dezember 2011 Für die zuständige Behörde der Für die zuständige Behörde Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Bundesrepublik Deutschland: Jürg Giraudi Michael Wichmann Staatssekretariat für internationale Bundesministerium der Finanzen Finanzfragen SIF