AS 2012 5413

Personalverordnung
des Bundesgerichts
(PVBGer)

Änderung vom 17. August 2012

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 80b 15a. Abschnitt: Datenschutz

Art. 80b Schutz von Personendaten

Für die Bearbeitung der Personendaten von Bewerbern, Angestellten und ehemaligen Angestellten des Bundesgerichts sind unter Vorbehalt der abweichenden Vorschriften dieses Abschnitts die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Oktober 20112 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals sinngemäss anwendbar.

Art. 80c Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

Die Personaldossiers werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom zuständigen Dienst zehn Jahre aufbewahrt. Anschliessend werden die Personaldossiers im Bundesgericht archiviert, soweit sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 19993 zum Archivierungsgesetz archivierungswürdig sind. Die übrigen Bestandteile werden vernichtet.

Während der Anstellung werden Leistungsbeurteilungen und gestützt darauf gefällte Entscheide sowie die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen zehn Jahre aufbewahrt. Anschliessend werden sie vernichtet. Sie können ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, solange Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigen.

Art. 80d Benutzung der elektronischen Infrastruktur

Für die Benutzung der elektronischen Infrastruktur sind die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 20125 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, sinngemäss anwendbar.

Art. 80e Datenschutzbeauftragter

Der Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts ist:

a. Datenschutzverantwortlicher im Sinne von Artikel 11a Absatz 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz (DSG) sowie

Artikel 12a und 12b der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz

über den Datenschutz (VDSG);

b. Datenschutzberater im Sinne von Artikel 23 VDSG.

Er übt seine Funktion fachlich unabhängig aus.

DieAngestellten des Bundesgerichts können den Datenschutzbeauftragten des Bundesgerichts jederzeit um Beratung ersuchen.

II

Diese Änderung tritt am 17. August 2012 in Kraft.

17. August 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)