AS 2012 6069

Verordnung
über die elektronische Übermittlung
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Art. 9 Abs. 2 Bst. c und 6

Die Behörde kann auch eine andere Übermittlungsart verwenden, wenn diese in geeigneter Weise erlaubt:

c. die Verfügung bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.

Für die Zustellung von Rechnungen mit Verfügungscharakter regelt das Eidgenössische Finanzdepartement die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat. Es bestimmt die zu verwendende elektronische Signatur; diese muss auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basieren.

Art. 10 Abs. 3

Rechnungen mit Verfügungscharakter, die nicht in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten zugestellt wurden, gelten 30 Tage nach Gutschrift des Rechnungsbetrages als zugestellt.

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.

31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova