AS 2012 6071

Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)

Änderung vom 14. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Bst. a

Zu berücksichtigen sind insbesondere:

a. strafrechtliche Verurteilungen;

Art. 8 Abs. 1

Eine natürliche Person darf nur dann selbstständig gesetzlich vorgeschriebene Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn:

  1. sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist; und

  2. sie selbst wie auch ihr Einzelunternehmen von der Aufsichtsbehörde entsprechend zugelassen sind.

Art. 9 Abs. 2

Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen durchführen und in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt, können sich, anstatt ein internes Qualitätssicherungssystem zu betreiben und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit zu überwachen, einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute anschliessen.

Art. 19 Bst. g

Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:

g. gegebenenfalls Funktionen der Person sowie Firma oder Name gemäss Handelsregister, Adresse und Unternehmens-Identifikationsnummer des Revisionsunternehmens:

1. dessen Inhaber oder Gesellschafter die Person ist, 2. in dessen oberstem Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder in dessen Geschäftsführungsorgan die Person Einsitz nimmt, 3. bei dem die Person angestellt ist, oder

4. mit dem die Person in ähnlicher Form wie in Ziffer 3 verbunden ist;

Art. 20 Bst. c, fbis, fter, g und gbis

Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:

  1. Adresse und Sitz sowie bei Zweigniederlassungen von Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland einen Hinweis auf den Hauptsitz;

  2. fbis. Regelwerk, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird, oder, wenn kein solches betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis (Art. 49 Abs. 2);

  3. fter. die Art der externen Qualitätssicherung oder, wenn keine solche betrieben wird, einen entsprechenden Hinweis;

  4. Unternehmens-Identifikationsnummer, Adresse und Sitz sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz;

  5. gbis. gegebenenfalls Hinweise zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit der Einträge, insbesondere bei Umstrukturierungen;

Art. 21 Abs. 2 und 3

Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden nehmen die Eintragung, Änderung und Löschung spezialgesetzlicher Zulassungen von Personen und Unternehmen direkt auf elektronischem Weg im Register der Aufsichtsbehörde vor. Die Aufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten dieses Zugriffs in einer Verordnung.

Aufgehoben

Art. 21a Übertragung der Zulassung

Zwei Revisionsunternehmen können bei der Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zulassung des einen Revisionsunternehmens auf das andere beantragen.

Die Aufsichtsbehörde überträgt die Zulassung, wenn:

  1. die Übertragung der Zulassung auf einer Übertragung der entsprechenden Geschäftstätigkeit beruht; und

  2. das übernehmende Unternehmen die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt.

Die Zulassung einer natürlichen Person kann nicht übertragen werden.

Art. 22a Berichtigung des Registers

Die Aufsichtsbehörde leitet von Amtes wegen das Verfahren zur Berichtigung des Registereintrages ein, wenn dieser den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr entspricht und die zur Mitteilung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 3 RAG) die Berichtigung nicht selbst vornehmen oder anmelden.

Zu diesem Zweck fordert sie die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen auf, die Berichtigung des Registers innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Berichtigung erforderlich ist.

Kann die Aufsichtsbehörde die zur Berichtigung verpflichteten Personen oder Revisionsunternehmen nicht erreichen, so veröffentlicht sie die Aufforderung im Bundesblatt.

Veranlassen die verpflichteten Personen oder verpflichteten Revisionsunternehmen die Berichtigung nicht selbst, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Berichtigung in einer Verfügung an.

Art. 23 Aufbewahrung und Archivierung von Akten

Die Aufsichtsbehörde bewahrt die Akten für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.

Die Akten zu einer Person oder einem Unternehmen werden während 20 Jahren ab dem letzten Zuwachs aufbewahrt. Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Akten zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Umstrukturierungstatbestände.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Akten dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Die Akten, die vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig eingestuft werden, werden vernichtet.

Art. 30 Berichterstattung

Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per 30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten (Aufsichtsbericht). Sie müssen den Bericht bis zum 30. September einreichen.

Sie müssen keinen Aufsichtsbericht einreichen, wenn sie im laufenden Kalenderjahr zugelassen wurden oder in diesem Kalenderjahr von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.

Art. 34 Sachüberschrift Anerkennung von Prüfungsreglementen

Art. 38 Zulassung

Die Aufsichtsbehörde erhebt von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller eine Gebühr für:

  1. die Beurteilung eines Zulassungsgesuchs;

  2. die Erneuerung der Zulassung;

  3. den Wechsel der Zulassungsart;

  4. die Übertragung der Zulassung (Art. 21a).

Die Gebühr beträgt für:

  1. natürliche Personen: 800 Franken;

  2. Revisionsunternehmen: 1500 Franken.

Die Gebühr für die Erstzulassung eines Einzelunternehmens, in dem nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, ist mit der Gebühr für die Zulassung der Inhaberin oder des Inhabers abgegolten. Für die Erneuerung der Zulassung wird vom Einzelunternehmen ebenfalls die Gebühr für die Zulassung natürlicher Personen erhoben.

Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.

Art. 40 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.

Art. 49 Qualitätssicherungssystem

Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen ab dem 15. Dezember 2013 über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit überwachen (Art. 9 Abs. 1).

Revisionsunternehmen, die keine ordentlichen, aber eingeschränkte Revisionen durchführen, in denen nur eine Person über die notwendige Zulassung verfügt und die über kein internes Qualitätssicherungssystem verfügen, müssen ab dem 1. September 2016 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute angeschlossen sein (Art. 9 Abs. 2).

II

Die VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 1 Bst. j

Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile als Auszug aus VOSTRA einholen:

j. die Eidgenössische Revisions- für die Erteilung oder den Entzug von aufsichtsbehörde: Zulassungen von Revisoren und Revisionsexperten sowie die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind.

Anhang 2

Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 2 wird der Ausdruck «Bundessicherheitsdienst (BSD)» durch den Ausdruck «Bundessicherheitsdienst (BSD) und Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)» ersetzt.

III

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.

14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova