AS 2012 6155

Verordnung des EDI
über die Chemikalien-Ansprechperson

Änderung vom 7. November 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Chemikalien-Ansprechperson wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4

Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt:

  1. der Gruppe1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV;

  2. die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c

Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie:

  1. Aufgehoben

  2. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;

Art. 5

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Dezember 2012 in Kraft.

7. November 2012 Eidgenössische Departement des Innern: Alain Berset