AS 2012 6343
Verordnung 13
über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV
vom 21. September 2012
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),
verordnet:
Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
bei alleinstehenden Personen: auf 19 210 Franken;
bei Ehepaaren: auf 28 815 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 10 035 Franken.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung 11 vom 24. September 20102 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
21. September 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova SR 831.304