AS 2012 6353
Verordnung
über die biologische Landwirtschaft
und die Kennzeichnung biologisch produzierter
Erzeugnisse und Lebensmittel
(Bio-Verordnung)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In der ganzen Verordnung werden die Begriffe «Futtermittelausgangsprodukt», «Futtermittel-Ausgangserzeugnis» und «Futtermittelausgangserzeugnis» durch «Futtermittel-Ausgangsprodukt» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
In der ganzen Verordnung wird der Begriff «landwirtschaftliche Zutaten» durch «Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.
Art. 16a Abs. 2–5
Es kann die Verwendung bestimmter Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe sowie bestimmte Verarbeitungsmethoden verbieten.
Es kann in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 3 Buchstabe c Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden, zulassen, wenn sie:
nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können; und
nicht anders hergestellt auf dem Markt erhältlich sind.
Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau und wenn möglich aus der gleichen Region stammen. Das Departement kann, zur Angleichung an die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU vorsehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.
Die Beimischung von Futtermitteln aus Umstellungsbetrieben ist im Durchschnitt bis zu maximal 30 Prozent der Ration der einzelnen Nutztierkategorie zulässig, bezogen auf die Trockensubstanz. Stammen diese Futtermittel aus dem eigenen Betrieb, kann dieser Satz 60 Prozent betragen, und, sofern es sich dabei um einen Umstellungsbetrieb handelt, 100 Prozent.
Art. 16j Abs. 2 Bst. e
Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:
e. Das Erzeugnis und seine Zutaten müssen bezüglich der gentechnisch veränderten Organismen den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen; ausgenommen sind Stoffe, die nach Artikel 16k Buchstabe 2bis zugelassen sind.
Art. 16k Abs. 2bis
Das Departement kann in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 3 Buchstabe c Stoffe nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe b, die durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wurden, zulassen, wenn sie:
nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können; und
nicht anders hergestellt auf dem Markt erhältlich sind.
Art. 16kbis Spezifische Grundsätze für die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel
Neben den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten für die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel folgende Grundsätze:
Die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und -verarbeitungshilfsstoffen muss sich auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient, beschränken.
Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten, sind nicht gestattet.
Die Futtermittel müssen sorgfältig verarbeitet werden, wenn möglich unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden.
Art. 16l Sachüberschrift und Abs. 2bis Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter biologischer Futtermittel
Futtermittel-Ausgangsprodukte, die bei der Herstellung biologischer Futtermittel eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, dürfen nicht unter Einsatz chemischsynthetischer Lösungsmittel hergestellt worden sein.
Art. 16n Vorschriften für die Herstellung von biologischem Wein
Das Departement legt fest, welche Verfahren, Prozesse und Behandlungen für die Herstellung von biologischem Wein zugelassen sind.
Das Bundesamt kann festlegen, dass die Verwendung von Schwefeldioxid bis zu den in Anhang 7 Teil D Ziffer 35 der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20073 festgelegten Höchstwerten für gewisse geografische Gebiete zugelassen ist, falls die aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von biologischen Trauben in diesen Gebieten durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und falls davon ausgegangen werden muss, dass mehr Schwefeldioxid als in den Vorjahren verwendet werden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.
Art. 21a Kennzeichnung von Futtermitteln
Auf verarbeiteten Futtermitteln dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Das verarbeitete Futtermittel entspricht den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 16a, 16kbis und 16l sowie deren Ausführungsbestimmungen.
Alle im verarbeiteten Futtermittel enthaltenen Bestandteile pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bestehen aus biologischen Futtermittel-Ausgangsprodukten.
Mindestens 95 Prozent der Trockenmasse des Erzeugnisses bestehen aus Futtermittel-Ausgangsprodukten biologischen Ursprungs.
Bei verarbeiteten Futtermitteln, die eine der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b oder c nicht erfüllen, darf ausschliesslich der Hinweis «gemäss Bio- Verordnung in der biologischen Landwirtschaft verwendbar» oder «gemäss Bio- Verordnung im ökologischen Landbau verwendbar» verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 28 2. Abschnitt: Anforderungen an die Zertifizierungsstellen Gliederungstitel vor Art. 30
3. Abschnitt: Pflichten der Zertifizierungsstellen
Art. 30a Abs. 2
Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Verzeichnis der gültigen Bescheinigungen zu veröffentlichen. Das Bundesamt kann ihnen vorschreiben, wo die Bescheinigungen veröffentlicht werden müssen.
Art. 39k Kennzeichnung von Futtermitteln
Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht gekennzeichnet werden. verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |