AS 2012 6493

Verordnung
über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit
und der Dienstfähigkeit
(VMBDD)

Änderung vom 14. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 24. November 20041 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit wird wie folgt geändert:

Titel und Abkürzung Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt:

  1. «Diensttauglichkeit» durch «Militärdiensttauglichkeit»;

  2. «Dienstfähigkeit» durch «Militärdienstfähigkeit».

Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdiensttauglich.

Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.

Art. 3

Aufgehoben

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Zeitpunkt

Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttauglichkeit medizinisch beurteilt.

Art. 6a Beurteilung nach der Rekrutierung

Wer nach der Rekrutierung medizinisch zu beurteilen ist, wird zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten.

Der Militärärztliche Dienst der Sanität in der Logistikbasis der Armee (Mil Az D) bezeichnet die zuständige UC.

Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert:

  1. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst;

  2. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee;

  3. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.

Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.

Art. 7 Gesuch

Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.

Art. 9 Abs. 3

Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.

Art. 14 Beschwerde

Gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen UC kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Mil Az D Beschwerde eingereicht werden.

Soweit Artikel 39 MG und die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 anwendbar.

II

Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 9 Abs. 1) Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:

A. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee 1. «Militärdiensttauglich»: Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.

2. «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»: Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch keine persönliche Waffe. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf.

3. «Militärdiensttauglich, für militärische Fahrerfunktion untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht in einer militärischen Fahrerfunktion eingesetzt werden.

4. «Militärdienstuntauglich»: Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes nicht.

B. Stellungspflichtige 1. «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»: Nachrekrutierung vorgenommen. 2. «Zurückgestellt auf ein Jahr»: Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen.

3. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»: Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen.

4. «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.

Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.

C. Angehörige der Armee 1. «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden. 2. «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Formation Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.

3. «Dispensiert bis …»: Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich.

4. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»: Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.

5. «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC» Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.

Buchstabe A Ziffern2 und 3 sowie Buchstabe C Ziffern1 und 2 können kombiniert werden.

D. Angehörige der Armee in Spezialistenfunktionen3 Zusätzlich zu den Buchstaben A und C:

1. «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»: Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.

E. Entscheid der Spezial UC 1. «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden oder hat den Entscheid «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC» gemäss Buchstabe B Ziffer 4 respektive «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC» gemäss Buchstabe C Ziffer 5. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer speziell gebildeten UC als Betriebssoldat in eine Formation Ausbildung und Support «Betr Det» eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen.

Bezeichnung nach Art. 4 der Verordnung vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).

Anhang 2

(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom7. März 20034 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Art. 11b Oberfeldarzt

Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über:

  1. die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit;

  2. die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit.

Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.

Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Instituts.

Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrieben oder vorgesehen ist.

2. Verordnung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht

Art. 15a Abs. 4

Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung gelten:

  1. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer militärischen Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Aufgaben der Militärverwaltung übernimmt;

  2. Dienste von Angehörigen der Armee nach Anhang 1 Buchstabe E Ziffer 1 der Verordnung vom 24. November 20046 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.

3. Zivilschutzverordnung vom5. Dezember 20037

Art. 1 Abs. 2 und 5

Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom10. April 20028 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Haben sie bereits an der Rekrutierung teilgenommen, so werden sie zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag aufgeboten.

Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.

4. Verordnung vom5. Dezember 20039 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen Titel und Abkürzung Verordnung über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit (VMBS) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt und die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen:

  1. «Diensttauglichkeit» durch «Schutzdiensttauglichkeit»;

  2. «Dienstfähigkeit» durch «Schutzdienstfähigkeit»;

  3. «Dienstleistung» durch «Schutzdienstleistung»;

  4. «untauglich» durch «schutzdienstuntauglich»;

  5. «ärztliche Beurteilung» durch «medizinische Beurteilung»;

  6. «Antrag» durch «Gesuch»;

  7. «MAD» durch «Mil Az D».

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.

Art. 1a Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich.

Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.

Art. 2 Abs. 1

Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 200410 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.

Gliederungstitel vor Art. 3 2. Kapitel: Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1. Abschnitt: Feststellung der Schutzdiensttauglichkeit

Art. 3 Zu beurteilende Personen

1 Anlässlich der Rekrutierung sind medizinisch auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. militärdienstuntaugliche Schweizer;

  2. nach Vollendung des 25. Altersjahres eingebürgerte Männer;

  3. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.

2 Auf Gesuch hin sind im Rahmen eines Untersuchungs- und Beurteilungstages

(MUB) auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. Schutzdienstpflichtige, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen; das Gesuchsrecht richtet sich nach Artikel 7;

  2. Schutzdienstuntaugliche; das begründete Gesuch ist beim Militärärztlichen Dienst (Mil Az D) einzureichen.

Ferner sind im Rahmen eines MUB auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:

  1. Militärdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt werden und noch keine 50 Militärdiensttage geleistet haben;

  2. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.

Art. 4 Entscheide

Die Entscheide der UC lauten:

  1. schutzdiensttauglich;

  2. zurückgestellt bis …;

  3. schutzdienstuntauglich.

Zurückgestellt werden Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes nicht genügt, gilt als schutzdienstuntauglich.

Art. 5 Zuständigkeit

Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die UC nach

Artikel 4 Absatz 1 VMBM11 zuständig.

Art. 6 Eröffnung des Entscheids

Der Entscheid nach Artikel 4 Absatz 1 wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.

Art. 7 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. g Gesuchsrecht

Die medizinische Beurteilung zur Überprüfung der Schutzdiensttauglichkeit können verlangen:

g. der Mil Az D der Sanität in der Logistikbasis der Armee.

Art. 9 Entscheid

Der Mil Az D leitet das Verfahren der medizinischen Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die für die medizinische Beurteilung zuständige UC.

Der Entscheid der UC wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröffnet und allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, sowie nötigenfalls der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.

3 Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden.

Art. 10 Abs. 1

Wer vor einer UC zu beurteilen ist, wird zu einem MUB aufgeboten.

Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3

Sachüberschrift aufgehoben

Gegen den Entscheid der UC kann Beschwerde geführt werden.

Im Beschwerdeverfahren sind die Artikel 14 und 15 VMBM12 anwendbar.

Art. 12

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 13

3. Kapitel: Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit

Art. 13 Sachüberschrift und Einleitungssatz Zu beurteilende Schutzdienstpflichtige

Medizinisch zu beurteilen sind zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die:

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Entscheide

Die Entscheide der UC lauten:

Art. 21 Abs. 1 und 4

Sanitätsdienstliche Daten, die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) bearbeitet.

Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–

des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200813 über die militärischen Informationssysteme.