AS 2012 6539

Verordnung
über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)

Änderung vom 31. Oktober 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 15. Juni 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2 Bst. d

Sie haben insbesondere zu überprüfen:

d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 2 Bst. a

Von der Pflicht, Gefahrgutbeauftragte zu ernennen, befreit sind: 2. Unternehmungen, deren betroffene Tätigkeiten sich beschränken auf:

a. Baustellentanks nach Anhang 1 Unterabschnitt1.1.3.6 Buchstabe b