AS 2012 6569
Verordnung
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 1 Bst. g
Von der Konzessionspflicht ausgenommen sind Frequenznutzungen:
g. mit Funkanlagen, die unter der Kontrolle eines Netzes auf konzessionierten Frequenzen senden, mit Ausnahme von Frequenznutzungen im Direct Mode (DMO).
Art. 10 Abs. 1 und 4
Alle Aussendungen mit Ausnahme derjenigen, die von der Konzessionspflicht in Anwendung von Artikel 22 Absatz 2 und 3 FMG ausgenommen sind, müssen zum Zweck der technischen Kontrolle oder zur Gewährleistung der Systemfunktionen identifiziert werden können. Aussendungen mit irreführender oder falscher Identifikation sind verboten.
Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften erlassen.
Art. 11 Abs. 1 und 3
Istfür die Benützung einer Funkanlage ein Fähigkeitsausweis erforderlich, so dürfen nur Personen die Funkanlage benützen, welche einen solchen Ausweis besitzen. See-, Rhein- und Flugfunkanlagen können auch von anderen Personen benützt werden, sofern diese sie unter der Aufsicht und Veranwortlichkeit des Inhabers eines Fähigkeitsausweises benützen.
Die Anlage der Konzessionärin darf auch benutzt werden von:
a. natürlichen Personen, die für die Konzessionärin arbeiten oder von ihr beauftragt werden;
Personen, die mit der Konzessionärin eine einfache Gesellschaft bilden, soweit die Nutzung der Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft dient;
Personen, die im Rahmen einer Reparatur Funktionskontrollen durchführen.
Art. 13 Abs. 2 und 3
Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, und erhebt eine Gebühr für die entstandenen Ermittlungskosten.
Entspricht die gestörte Anlage nicht dem Stand der Technik, so muss die Betreiberin oder der Betreiber der gestörten Anlage die erforderlichen Massnahmen selbst ergreifen.
Art. 16 Abs. 2bis
Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
Art. 18 Entzug, Widerruf, Suspendierung, Auflagen
Ergänzend zu den in Artikel 58 Absätze 2 und 3 FMG genannten Fällen kann die Konzessionsbehörde die Konzession entziehen, widerrufen oder suspendieren oder sie durch Auflagen ergänzen, wenn die Konzessionärin Gebühren nicht bezahlt, die sie nach den Artikeln 39 und 40 FMG schuldet.
Wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Konzession gestellt, nachdem die Konzession wegen Nichtbezahlens der geschuldeten Gebühren nach Artikel 39 und
FMG entzogen oder widerrufen wurde, so kann die Konzessionsbehörde vor Erteilen einer neuen Konzession Folgendes verlangen:
die Bezahlung der ausstehenden Gebühren,
die Vorauszahlung der einmaligen Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession wie auch die geschuldeten wiederkehrenden Gebühren bis Ende des laufenden Jahres.
5. Abschnitt: Vorführungen von Funkanlagen
Art. 37
Die Funkkonzession für Vorführungen berechtigt die Konzessionärin, in einem räumlich und zeitlich begrenzten Rahmen das Funkfrequenzspektrum mit Funkanlagen, die den Vorschriften entsprechen, zu benützen, um sie Dritten vorzuführen.
Art. 38 Abs. 1
Die Funkversuchskonzession berechtigt die Konzessionärin zur Nutzung bestimmter Frequenzen, um neue Technologien, neue Angebote oder Funkanlagen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zu entwickeln, zu erproben und vorzuführen.
7. Abschnitt (Art. 40-42) Aufgehoben
Art. 46a Benützung einer Handsprechseefunkanlage mit DSC
Wer eine Handsprechseefunkanlage mit DSC (digital selective calling/digitaler Selektivruf) benützen will, muss einen der Fähigkeitsausweise nach Artikel 45 besitzen.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |