AS 2012 6949
Verordnung
über den Vollzug der Weg- und Ausweisung
von ausländischen Personen
(VVWA)
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen
Das BFM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dazu gehören namentlich der Empfang von Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des BFM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.
Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person:
für Linienflüge 400 Franken;
für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 1700 Franken.
Das BFM stellt die medizinische Begleitung sicher:
auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;
auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.
Art. 15a Abs. 2
Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |