AS 2012 7149
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 30. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 80 Abs. 4 und 5
Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Zulassungsbehörde mit einem amtlichen elektronischen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten natürlichen oder juristischen Person bedarf. Steht einem Halter der elektronische Weg nicht offen, so kann er das Gesuch schriftlich einreichen. Die Zulassungsbehörde trägt die Beschränkung im Fahrzeugausweis und im zentralen Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) ein, wenn ihr das Gesuch im Zeitpunkt der Zulassung vorliegt.
Die Zulassungsbehörde bewahrt das Formular im Original oder elektronisch reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht und zehn Jahre darüber hinaus.
Art. 81 Abs. 2–4
Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:
die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
die Löschung des Eintrags.
Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.
Aufgehoben
Art. 82 Abs. 3
Ein Schilderwechsel ist vorzunehmen, wenn sich die Fahrzeugeinteilung ändert und für die neue Fahrzeugart eine andere Schilderart bestimmt ist. Kein Schilderwechsel ist erforderlich:
bei Motorfahrzeugen bis höchstens 3500 kg Gesamtgewicht, wenn sich die Einteilung für höchstens sechs zusammenhängende Monate ändert;
bei den übrigen Motorfahrzeugen, wenn sich die Einteilung für höchstens drei zusammenhängende Monate ändert.
Art. 83 Abs. 3
Die Kontrollschilder weisen folgende Formate auf, wobei die Ecken mit einem Radius von1 cm abgerundet sind:
Das vordere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Motoreinachser, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger haben eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 8 cm.
Das hintere Schild für Motorwagen sowie das Schild für Transportanhänger an Motorwagen haben entweder eine Länge von 30 cm und eine Höhe von 16 cm (Hochformat) oder eine Länge von 50 cm und eine Höhe von 11 cm (Langformat).
Das Schild für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 18 cm und eine Höhe von 14 cm.
Das Schild für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger hat eine Länge von 10 cm und eine Höhe von 14 cm.
Art. 151i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2012
Kontrollschilder im Format des bisherigen Rechts (Länge von 18 cm und Höhe von
cm) für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge sowie für ihre Anhänger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden. Die bisherigen Schilder dürfen unbefristet weiterverwendet werden.
II
Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 3 am1. Januar 2013 in Kraft.
Artikel 83 Absatz 3 tritt am1. Juli 2013 in Kraft.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.