AS 2012 7207

Messmittelverordnung

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Einfügen einer Abkürzung (MessMV) Ingress gestützt auf die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze2 und 3, 11 sowie

Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG) und des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «METAS», dort wo er ohne bestimmten Artikel verwendet wird, durch «das METAS» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 1 Bst. c

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und 2

Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:

b. wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.

Aufgehoben

Art. 4 Bst. a

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;

Art. 7 Abs. 1

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind, die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.

Art. 9 Rückführbarkeit

Für die Überprüfung des Messmittels müssen Referenznormale verwendet werden, die auf das internationale Einheitensystem (SI) rückführbar sind.

Falls keine SI-Einheiten vorhanden sind, müssen die Messmittel auf nationale und internationale Referenznormale rückführbar sein.

Gliederungstitel vor Art. 20

3. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Marktüberwachung

Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die nach den Verfahren nach dem2. Kapitel 3. Abschnitt in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Messmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Art. 26 Abs. 3

Das METAS vollzieht die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Es kann für die Durchführung der einzelnen Kontrolltätigkeiten unter seiner Verantwortung dritte Stellen hinzuziehen.

Gliederungstitel vor Art. 27

4. Kapitel: Massnahmen

Art. 27

Art. 28 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 4

Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Das METAS informiert:

Für die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau durchgeführten Kontrollen, bei denen sich herausstellt, dass ein Messmittel nicht den Vorschriften entspricht, werden Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24 MessG, der Artikel 23–30 THG und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches5 sanktioniert. Die Kontrollbehörde erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.

Art. 29 Abs. 1

Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Die Kosten gehen zulasten der Partei, die im Unrecht ist.

Gliederungstitel vor Art. 30

5. Kapitel: Information

Art. 30 und 32

Art. 33

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln.

Art. 34 und 35

Anhang 6 Ziff. 2.1 und 3 2.1 Eidgenössisches Institut für Metrologie – METAS oder – MET

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova