Funtauna

AS 2012 7263

Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen
(Aufsichtsverordnung, AVO)

Änderung vom 30. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Der Anhang 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Ziff. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

Der bestmögliche Schätzwert der Verpflichtungen ist der Erwartungswert der zukünftigen mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, vertraglich zugesicherten Zahlungsflüsse unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

Während einer ausserordentlichen Tiefzinsphase kann die FINMA bei der Diskontierung bestehender Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 auch risikobehaftete Zinskurven zulassen.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2013 in Kraft.

30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova