AS 2013 1247

Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
(Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8)

Änderung vom 24. April 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 38 Abs. 6

In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4a erster Satz des Freizügigkeitsabkommens wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige der EU-Mitgliedstaaten nach

Artikel 3 Absatz 2 bis am 30. April 2014 auf 2180 festgesetzt.

II

24. April 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Änderung wurde am 24. April 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Aufrechterhaltung Kontingente B-Bewilligungen EU-8