AS 2013 131

Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet am 8. Dezember 1977 in London, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Dezember 2012

Übersetzung1

Rt Hon David Lidington, MP London, 6. Mai 2012 Minister of State for Europe Foreign and Commonwealth Office London Seiner Exzellenz Herr Anton Thalmann Schweizer Botschafter im Vereinigten Königreich

Exzellenz, Ich bin im Besitz Ihrer Note vom 3. Mai 2012 mit folgendem Inhalt:

«Exzellenz, Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 19772, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen (hiernach als «Abkommen» bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden zusätzlichen Vorschläge: 1. In Bezug auf Amtshilfegesuche nach Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens findet die folgende Regel Anwendung und muss beachtet werden: Die im Amtshilfegesuch zu lieferenden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing

1 Übersetzung aus dem englischen Originaltext.

Briefwechsel mit dem Vereinigten Königreich

expeditions»; sie sind jedoch derart anzuwenden, dass sie den wirksamen Informationsaustausch nicht behindern. 2. Es ist demnach vereinbart, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine «fishing expedition», dass einem Amtshilfegesuch entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt. Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland findet, habe ich die Ehre, die Anregung zu machen, dass die vorliegende Note und die Zustimmung widerspiegelnde Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit betrachtet werden, die am Tag des Erhalts der zweiten Notifikation, durch die der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland einander notifizieren, dass ihre innerstaatlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt und vom Tag des Inkrafttretens des am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens an Anwendung findet. Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Der oben stehenden Vorschlag findet die Zustimmung der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, und ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwort als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rt Hon David Lidington, MP