AS 2013 1335

Verordnung des WBF
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-WBF)

Änderung vom 7. Mai 2013

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung des WBF vom 2. November 20111 über die Personensicherheitsprüfungen wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2013 in Kraft.

7. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Anhang

(Art. 1 Abs. 2) 1. Generelle Funktionen innerhalb des WBF nach Anhang 1 PSPV … Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen 11 Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten (Local Registration 10 Authority Officer; LRA-Officer) 2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des WBF 2.2 Staatssekretariat für Wirtschaft … Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien 11 Mitarbeiter/innen, die ins EDA detachiert werden 11 2.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Mitarbeiter/innen mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten 10 Informationen 2.5 ETH-Bereich Präsident/in ETH-Rat 12 2.5.1 ETH Zürich Präsident/in 12 2.5.2 ETH Lausanne Präsident/in 12 2.5.3 Paul-Scherrer-Institut 2.5.4 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft 2.5.5 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt 2.5.6 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz 3. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss Bei Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, richtet sich die Prüfstufe nach den Anforderungen des betreffenden internationalen Abkommens.