AS 2013 1455

Verordnung
über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)

Änderung vom 8. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und 4

Verschreibt eine Tierärztin oder ein Tierarzt eine Arzneimittel-Vormischung oder ein Fütterungsarzneimittel für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das amtliche Rezeptformular des BVET verwenden und folgende Angaben machen:

Das BVET kann das Formular in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

Art. 30 Abs. 4 und 5

Das BVET legt nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) und der Kontrollorgane in technischen Weisungen Form und Inhalt der Kontrollen fest. Es ist zusammen mit diesen Stellen dafür besorgt, dass die Kontrollen nach dieser Verordnung mit den Kontrollen im Aufgabenbereich dieser Stellen koordiniert werden.

Es sorgt für einen einheitlichen Vollzug dieser Verordnung durch die Kantone.

Art. 33 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz,2 und 3 Periodische Berichterstattung

Die Kontrollorgane erstatten dem BVET periodisch Bericht über:

Das BVET wertet die Berichte aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

Die Kontrollorgane können die Berichte dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 übermitteln.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Auf Verlangen des BVET haben zur Verfügung zu stellen:

Das Institut übermittelt die Daten über den Vertrieb von Antibiotika periodisch an das BVET.

Art. 36 Abs. 1 und 3

Das BVET bearbeitet die Personendaten, die ihm im Rahmen der Artikel 33 und

zur Verfügung gestellt werden. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.

Das BVET und das Institut können einander sowie dem BAG und dem BLW die erhobenen Daten zur Verfügung stellen.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

8. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova