AS 2013 1545
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Somalia
Änderung vom 22. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 13. Mai 20091 über Massnahmen gegenüber Somalia wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 733 (1992), 1356 (2001), 1425 (2002), 1744 (2007), 1772 (2007), 1844 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1863 (2009), 2036 (2012), 2060 (2012) und 2093 (2013)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1 Abs. 3 und 4 Bst. b, d und e
Die Verbote der Absätze1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.
Von den Verboten der Absätze1 und 2 sind ausgenommen:
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;
Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Security Council > Documents > Resolutions
Art. 1a Verbote betreffend Holzkohle
Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:
einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde;
zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
Art. 2 Abs. 1
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.
Art. 4 Abs. 1
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Art. 5 Abs. 1
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,
Art. 7 Abs. 1
Wer gegen Artikel 1, 1a,2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Art. 7a Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 1 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
II
Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1.
Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2 gemäss Beilage.
Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 3 gemäss Beilage.
III
22. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 22. Mai 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 4 Bst. e) Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von
Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e fallen
1. Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme 2. Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Panzerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte 3. Mörser mit einem Kaliber über 82 mm 4. Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile 5. Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial 6. Visiere mit Nachtsichtfähigkeit
Anhang 3
Güter, die den Verboten nach Artikel 1a unterliegen Zolltarifnummer Warenbezeichnung 4402 Holzkohle, einschliesslich Kohle aus Schalen oder Nüssen, auch zusammengepresst; davon ausgenommen ist Holzkohle als Arzneiware, mit Weihrauch gemischte Holzkohle, aktivierte Holzkohle und Zeichenkohle