AS 2013 1919

Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815 über Flugsicherungs-Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048 und der Verordnung (EG) Nr. 1794/20069 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»).

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»).

Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom6. Dez. 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.

Gliederungstitel vor Art. 40a 4. Kapitel: Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen bei der Flugsicherung

Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste für den zivilen Verkehr kann für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 199410 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment, AVRE) bei den Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen.

Er führt die mit dem AVRE erstellte Datensammlung und ist das für den Datenschutz verantwortliche Organ.

Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugverkehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen).

Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen.

Art. 40b Informationspflicht

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen.

Erinformiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems.

Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls.

Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht er die Aufzeichnungen ohne Verzug. Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) gelöscht werden.

Art. 40d Zugriff auf die Aufzeichnungen

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen:

  1. um sie der SUST für die in Artikel 40a Absatz 1 genannten Zwecke zugänglich zu machen;

  2. wenn es zu Wartungszwecken unumgänglich ist.

Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.

Art. 40e Vertrauensstelle

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL und der SUST bekannt.

Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE.

Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen.

Art. 40f Auswertung

Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST ausgewertet werden. Diese wertet die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist.

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Luftwaffe, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind.

Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlungen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen.

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbesondere für das Abhören der Aufzeichnungen.

Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der militärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden.

Art. 40g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhaltsarbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen.

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen.

Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an.

Im Reglement werden insbesondere geregelt:

  1. die Arbeitsplätze und Funktionsbereiche, bei denen das AVRE installiert wird;

  2. die Berechtigungen zur Installation und zur Wartung des Systems;

  3. die Berechtigungen zur Löschung der Aufzeichnungen;

  4. das Führen von Protokollen zur Nachvollziehbarkeit sämtlicher Veränderungen am System sowie an dessen Aufzeichnungen;

  5. die Zugriffsberechtigungen im Falle eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls;

  6. die Bezeichnung und die Finanzierung der Vertrauensstelle;

  7. die Koordination mit der SUST im Auswertungsverfahren.

Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden.

Art. 40h Vertraulichkeit

Personen, die mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb, der Auswertung und der Löschung von Aufzeichnungen des AVRE befasst sind, haben alle daraus gewonnenen Informationen und Randdaten, insbesondere Aussagen und Inhalte aus Abhörungen, vertraulich zu behandeln.

Art. 40i Berichterstattung

Der Erbringer der Flugverkehrsdienste reicht dem BAZL jährlich einen Bericht über den Einsatz des AVRE ein.

Art. 40j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen

Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behörden insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeichnungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht.

Art. 40k Strafbestimmungen

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer:

  1. Aufzeichnungen manipuliert;

  2. Vorschriften zur Aufbewahrungsdauer und zur Löschung missachtet;

  3. unbefugt auf Aufzeichnungen zugreift oder Aufzeichnungen, Informationen oder Randdaten unbefugt verwendet oder weitergibt oder die Pflicht zur vertraulichen Behandlung derselben verletzt;

  4. die Vorschriften zu den technischen oder den organisatorischen Schutzmassnahmen missachtet.

Gliederungstitel vor Art. 41 5. Kapitel: Übergangsbestimmungen

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova