AS 2013 1925

Verordnung des EDI
über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 10. Juni 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. c und d

Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, bildgebenden Verfahren sowie physiotherapeutischen Leistungen:

  1. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe 05. Bandagen, 2. Produkte der Gruppe 09.02.01 Transkutane elektrische Nervenstimulationsgeräte (TENS), 3. Produkte der Gruppe 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel, 4. Produkte der Gruppe 23. Orthesen, 5. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial;

  2. Bildgebende Verfahren: 1. Röntgen des Skelettes, 2. Computertomographie (CT) der Wirbelsäule und Extremitäten, 3. Magnetische Kernresonanz (MRI) des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke, 4. Diagnostischer Ultraschall,

5. Drei-Phasen-Skelettszintigraphie;

Art. 12a Prophylaktische Impfungen

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Impfung und Booster gegen Gemäss dem «Schweizerischen Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Impfplan 2013» (Impfplan 2013)2 des Poliomyelitis; Impfung gegen Bundesamts für Gesundheit (BAG) und Masern, Mumps und Röteln der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF). Auf die Impfung gegen Masern, Mumps und Röteln wird vom1.1.2013 bis zum 31.12.2015 für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, keine Franchise erhoben.

  2. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss Impfplan 2013.

  3. Impfung gegen Influenza1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlungen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom 21. Juni 2010 (Bulletin des BAG 25/20103). 2. Während einer Influenza-Pandemie- Bedrohung oder einer Influenza- Pandemie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pandemieverordnung vom 27. April 2005). Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

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  1. Hepatitis-B-Impfung1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung. 2. Impfung nach den Empfehlungen des BAG und der EKIF von 1997 (Beilage zum Bulletin des BAG 5/984 und Ergänzung des Bulletins 36/985) sowie gemäss Impfplan 2013.

  2. Passive Impfung mit Hepatitis Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver B-Immunglobulin Mütter.

  3. Pneumokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2013. 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquorfistel, funktioneller oder anatomischer Asplenie, Cochlea-Implantat oder Schädel-Basis-Missbildung oder vor einer Splenektomie oder dem Einlegen eines Cochlea-Implantats. 2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter fünf Jahren.

  4. Meningokokken-Impfung Gemäss Impfplan 2013. Die Kosten werden nur für die Impfung mit Impfstoffen übernommen, die für die betreffende Altersgruppe über die nötige Zulassung verfügen. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

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  1. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richtlinien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/19966).

  2. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss Impfplan 2013. Meningoenzephalitis (FSME) Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  3. Varizellen-Impfung Gemäss Impfplan 2013.

  4. Impfung gegen Humane Papilloma-1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25/20077):

  5. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter;

  6. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2017. 2. Impfung im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen:

  7. Die Information der Zielgruppen und von deren Eltern/gesetzlicher Vertretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sichergestellt.

  8. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral.

  9. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlungen des BAG und der EKIF) wird angestrebt.

  10. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert.

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  1. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt. 3. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben.

  2. Hepatitis-A-Impfung Gemäss Impfplan 2013. Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vorübergehenden Aufenthalt in ihr Herkunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

  3. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwutverdächtiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.

Art. 12e Bst. d

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

d. Früherkennung des Kolonkarzinoms Im Alter von 50 bis 69 Jahren. Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL), Kolonoskopie im Falle eines positiven Befundes; oder – Kolonoskopie, alle 10 Jahre.

Art. 13 Bst. d

Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun- …

d. Amniozentese, Chorionbiopsie Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – bei Schwangeren ab 35 Jahren (massgebend ist das vollendete Altersjahr zum Zeitpunkt des errechneten Geburtstermins) – bei Schwangeren unter 35 Jahren, bei denen ein Risiko von1:380 oder höher besteht, dass beim Kind eine ausschliesslich genetisch bedingte Erkrankung vorliegt. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). …

II

Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 29 («Mittel- und Gegenständeliste») wird geändert.

Anhang 310 («Analysenliste») wird geändert.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2013 in Kraft.

10. Juni 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Mittel- und Gegenständeliste.

In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Analysenliste.

Anhang 1

(Art. 1)

Ziff. 1, 2, 5, 9 und 11

1.1 Allgemein … Mechanisch- Nein1.7.2013 chemische endovenöse Therapie von Varizen vom Typ Clarivein® … 1.2 Transplantationschirurgie Betrifft nur den italienischen Text.

1.4 Urologie und Proktologie … Behandlung der Ja Harninkontinenz infolge neurogener1.1.2007/ Harninkontinenz Detrusorhyperaktivität in Zusammenhang1.8.2008/ durch cystoskopische mit einer neurologischen Erkrankung bei1.7.2013 Injektion von Botuli- Erwachsenen. numtoxin Typ A in Nach Ausschöpfung konservativer Theradie Blasenwand pieoptionen. An einer in Neurourologie spezialisierten Institution mit urodynamischer Abteilung. … 2.1 Allgemein … Sondenfreie enterale Ja Indikationsstellung gemäss den «Richtli-1.7.2002/ Ernährung zu Hause nien der Gesellschaft für klinische Ernäh- 1.7.2012/ rung der Schweiz (GESKES) über Home1.7.2013 Care, künstliche Ernährung zu Hause»11 vom Januar 2013. … Hämatopoïetische In den von der Gruppe «Swiss Blood Stem1.8.2008/ Stammzell- Cell Transplantation» (SBST) anerkannten1.1.2011/ Transplantation Zentren.1.7.2013 Durchführung gemäss den von «The Joint Accreditation Committee-ISCT & EBMT (JACIE)» und der «Foundation for the Accreditation of Cellular Therapy (Fact)» herausgegebenen Normen: «FACT-JACIE

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref International Standards for Cellular Therapy Product Collection, Processing and Administration», 5. Ausgabe vom März 201212. Eingeschlossen ist die Operation beim Spender oder der Spenderin samt der Behandlung allfälliger Komplikationen sowie die Leistungen nach Artikel 14 Absätze1 und 2 des Transplantationsgesetzes vom8. Oktober 200413 und nach

Artikel 12 der Transplantationsverordnung

vom 16. März 200714. Ausgeschlossen ist eine Haftung des Versicherers des Empfängers oder der Empfängerin beim allfälligen Tod des Spenders oder der Spenderin. – autolog Ja – bei Lymphomen1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie1.1.2013 – bei akuter myeloischer Leukämie – beim multiplen Myelom – beim Neuroblastom – beim Medulloblastom – beim Keimzelltumor. Ja Im Rahmen von klinischen Studien:1.1.2002/ – bei myelodysplastischen Syndromen1.1.2008/ – bei der chronisch myeloischen1.1.2013 Leukämie bis – beim Ewing-Sarkom 31.12.2017 – bei Weichteilsarkomen – beim Wilms-Tumor – beim Rhabdomyosarkom. Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien:1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen.1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung.

Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Nein – im Rückfall einer akuten myeloischen1.1.1997/ Leukämie1.1.2008/ – im Rückfall einer akuten lymphatischen1.1.2013 Leukämie – beim Mammakarzinom – beim kleinzelligen Bronchuskarzinom – bei kongenitalen Erkrankungen – beim Ovarialkarzinom – bei seltenen soliden Tumoren im Kindesalter. – allogen Ja – bei akuter myeloischer Leukämie1.1.1997/ – bei akuter lymphatischer Leukämie1.1.2013 – bei der chronischen myeloischen Leukämie – beim myelodysplastischen Syndrom – bei der aplastischen Anämie – bei Immundefekten und Inborn errors – bei der Thalassämie und der Sichelzellanämie (HLA-identisches Geschwister als Spender) – beim multiplen Myelom – bei lymphatischen Krankheiten (Hodgkin’s, Non-Hodgkin’s, chronisch lymphatische Leukämie). Ja Im Rahmen von klinischen Studien:1.1.2002/ – beim Nierenzellkarzinom.1.1.2008/ 1.1.2013 bis 31.12.2017 Ja In prospektiven kontrollierten klinischen 1.1.2002/ Multizenterstudien:1.1.2008/ – bei Autoimmunerkrankungen.1.1.2013 Kostenübernahme nur auf vorgängige bis besondere Gutsprache des Versicherers 31.12.2017 und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Nach erfolgloser konventioneller Therapie oder bei Progression der Erkrankung. Nein – bei soliden Tumoren1.1.1997/ – beim Melanom.1.1.2008 Nein – beim Mammakarzinom.1.1.2002/ 1.1.2008/ 1.1.2013 … 2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin … Perkutane interven- Ja Bei inoperablen Patientinnen und Patienten1.1.2013 tionelle Behandlung mit einer schweren Mitralklappeninsuffider schweren zienz (prädiktive Mortalität von Mitralklappeninsuf- 10 %–15 % innerhalb von einem Jahr) und fizienz geeigneter Herzklappenmorphologie. Teilnahme am «Swiss Mitra Registry» … Transkatheter Aor- Ja In Evaluation.1.7.2013 tenklappenimplanta- Bei Patientinnen und Patienten mit schwe- bis tion (TAVI) rer Aortenstenose, die nicht operiert 30.6.2018 werden können oder ein hohes Operationsrisiko aufweisen, unter folgenden (kumulativen) Voraussetzungen: 1. Das TAVI-Verfahren muss gemäss den europäischen Richtlinien «Guidelines on the management of valvular heart disease (version 2012)»15 durchgeführt werden. 2. Das TAVI-Verfahren darf nur in Institutionen vorgenommen werden, die vor Ort herzchirurgische Eingriffe durchführen. 3.

Der Entscheid, ob ein Patient oder eine Patientin für das TAVI-Verfahren zugelassen wird, muss in jedem Fall durch das Herzteam (Heart Team) getroffen werden, dem mindestens ein Facharzt oder eine Fachärztin für interventionelle Kardiologie, der/die für TAVI-Eingriffe ausgebildet ist, für nicht interventionelle Kardiologe, für Herzchirurgie und für Anästhesie angehören. 4. Alle Zentren, die TAVI-Verfahren durchführen, haben die diesbezüglichen Daten an das SWISS TAVI Registry weiterzuleiten.

2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie … Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer1.3.1995/ tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation1.7.2011 durch Implantation zentraler Ursache (z.B. Hirn-/Rückeneines Neurostimula- marksläsionen, intraduraler Nervenaustionssystems riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elektrode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung.

Die Dokumente sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in spezialisierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezialgebiet Bewegungsstörungen, Neuroradiologie). Elektrische Neuro- Nein1.7.2013 modulation der Beckennerven mit einem implantierbaren Gerät durch Laparoskopie (LION-Prozedur: Laparoscopic Implantation of Neuroprothesis) …

Dermatologie … Behandlung der Ja Bei Auftreten der Gesichtslipoatrophie1.7.2013 Gesichtslipoatrophie nach einer medikamentösen Behandlung mit Füllmaterial oder im Rahmen einer Erkrankung. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. … 9.2 Andere bildgebende Verfahren … Positron-Emissions- Ja Durchführung in Zentren, welche die1.1.1994/ Tomographie (PET) administrativen Richtlinien vom 20. Juni1.4.1994/ 200816 der Schweizerischen Gesellschaft1.1.1997/ für Nuklearmedizin (SGNM) erfüllen.1.1.1999/ Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG),1.1.2001/ bei folgenden Indikationen:1.1.2004/ 1. in der Kardiologie:1.1.2005/ – präoperativ vor einer Herz-1.1.2006/ transplantation.1.8.2006/ 2. in der Onkologie:1.1.2009/ – gemäss den klinischen Richtlinien1.1.2011/ der SGNM vom 7. April 200817 zu1.7.2013 FDG-PET. 3. in der Neurologie: – präoperativ bei therapieresistenter fokaler Epilepsie. Mittels 13-N-Stickstoff, bei folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie Mittels 82-Rubidium, bei folgender Indikation: Zur Untersuchung der Myokardperfusion (in Ruhe und unter Belastung) zur Evaluation der Myokardischämie Nein Mittels F-2-Fluoro-Deoxy-Glucose (FDG)1.8.2006/ bei folgenden Indikationen:1.1.2007/ In der Neurologie:1.1.2011/ – präoperativ vor einer aufwendigen1.1.2013/ Revaskularisationschirurgie bei zerebra- 1.7.2013 ler Ischämie – Abklärung von Demenzen. Mit anderen Isotopen als F-2-Fluoro-1.1.2011/ Deoxy-Glucose (FDG), 13-N-Stickstoff1.1.2013/ oder 82-Rubidium1.7.2013 …

Rehabilitation … Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauens-1.1.2003/ gen oder Diabetes ärztin.1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant.1.7.2011/

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

Die Richtlinien sind einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref Die kardiale Rehabilitation kann ambulant1.1.2013 oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilitationsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfolgenden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungsprofil der Schweizerischen Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation (SAKR) der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie für von der SAKR offiziell anerkannvom 15. März 201118. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungsprofil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200919. Rehabilitation bei Diabetes: Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie vom 17. November 201020. Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren

Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref

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Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chronischer Herzkrankheit und mit schlechter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabetes mellitus Typ II (Limitation: höchstens einmal in drei Jahren). Ja – Patienten und Patientinnen mit sympto-1.7.2009/ matischer peripherer arterieller Ver-1.1.2013 schlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Nein – Patienten und Patientinnen mit asymp-1.7.2013 tomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) im Stadium I nach Fontaine. …