AS 2013 2033
Übersetzung1
Übereinkommen vom 4. Januar 1960
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 2/2012 des Rates2 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Landwirtschaft)
Angenommen am 21. Juni 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. März 20133 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. April 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2013
Der EFTA-Rat
beschliesst:
I
Das Übereinkommen vom4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Übereinkommen) wird wie folgt geändert:
Kapitel II, Gliederungstitel, Einfügen folgender Fussnote Gestützt auf die mit dem Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514) errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 5 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Für die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten kommt das Regionale Übereinkommen vom 15. Juni 20115 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (nachfolgend als «PEM-Konvention» bezeichnet) zur Anwendung; dieses gilt mutatis mutandis und unbeschadet von
Artikel 15 als integraler Bestandteil dieses Übereinkommens.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
In der AS und der SR werden lediglich die Änderungen am Übereinkommenstext veröffentlicht. Der Beschluss als Ganzes wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Er kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/ > Legal Texts > EFTA Convention.
AS 2013 2031 2. Für Basisagrarprodukte nach Anhang V und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang W ist gemäss Artikel 3 der Anlage I des Pan-Euro-Med-Übereinkommens ausschliesslich die bilaterale Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zulässig. 3. Tritt ein Mitgliedstaat von der PEM-Konvention zurück, nehmen die Mitgliedstaaten umgehend Verhandlungen über neue Ursprungsregeln für dieses Übereinkommen auf. Bis diese Regeln in Kraft treten, kommen die in der PEM-Konvention enthaltenen Ursprungsregeln zur Anwendung und bleiben mutatis mutandis integraler Bestandteil dieses Übereinkommens; dabei ist ausschliesslich die Kumulation zwischen Mitgliedstaaten zugelassen.
Art. 8 Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Im Hinblick auf die besonderen für die Landwirtschaft massgebenden Erwägungen finden die Artikel 2, 3, 4 und 7 sowie Kapitel IV über staatliche Beihilfen, Kapitel VI über Wettbewerbsregeln und Kapitel XII über das öffentliche Beschaffungswesen keine Anwendung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den Kapiteln 1–24 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 19836 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) oder nach Anhang X, vorbehältlich der Bestimmungen in: (a) Anhang V über Basisagrarprodukte; oder (b) Anhang W über verarbeitete Landwirtschaftsprodukte.
Art. 9 sowie die Anhänge A, C und D
Aufgehoben
II
Das Übereinkommen erhält die neuen Anhänge V, W und X mit folgendem Wortlaut:
Anhang V7 Basisagrarprodukte
Anhang V des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und Anhang W8 Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Anhang X9 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche nicht in die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS)10 fallen
III
Dem Übereinkommen wird die folgende Gemeinsame Erklärung beigefügt:
Gemeinsame Erklärung11 Weitere Liberalisierung in Bezug auf Basisagrarprodukte
Anhang W des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und
Anhang X des Übereinkommens ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und
Die gemeinsame Erklärung ist nur in englischer Originalsprache verfügbar und kann eingesehen werden auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse: www.efta.int > LegalTexts > EFTA Convention > Annexes and Protocols.