AS 2013 2151
Verordnung
über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und
wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den
Development Fund for Iraq
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. Mai 20041 über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung2, in Ausführung der Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 7. August 19904 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak gesperrt sind; und
die Überweisung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder des Erlöses aus dem Verkauf der wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq nach der Resolution 1483 (2003) oder an dessen Nachfolgeregelung nach der Resolution 1956 (2010).
Art. 5 Überweisung
Sobald eine Einziehungsverfügung rechtskräftig geworden ist, überweist das WBF die eingezogenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen oder den Erlös aus dem Verkauf der eingezogenen wirtschaftlichen Ressourcen an den Development Fund for Iraq oder an dessen Nachfolgeregelung.
Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.
und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Art. 6 Abs. 4
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. Juni 2016 verlängert.
II
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Diese Änderung wurde am 26. Juni 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).