AS 2013 2209
Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)
Änderung vom 26. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 6
Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben dem Führungsstab der Armee auf Anfrage Auskunft über hängige und abgeschlossene Strafverfahren gegen Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, sofern die Auskunft benötigt wird zur Erwägung eines Aufgebotsstopps, einer Nichtrekrutierung, eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung, einer Mutation, einer Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe.
Art. 7 Bst. j und k
Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle beschafft die Daten für das MEDISA bei:
der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aus Prüfungsergebnissen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der zu beurteilenden Person beziehen;
bei den Stellen und Personen nach Artikel 113 Absatz 2 MG2, die ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise zu Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe oder der Leihwaffe melden.
Art. 10a Informationssystem Flugmedizin
(Art. 42 MIG) Die im Informationssystem Flugmedizin (FAI-PIS) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 5a aufgeführt.
Gliederungstitel vor Art. 34a
8. Abschnitt: Informationssystem Auslandeinsatzadministration
Art. 34a Verantwortliches Organ
Das «Kompetenzzentrum Swiss International» (Kom Zen SWISSINT) des Führungsstabs der Armee betreibt das Informationssystem Auslandeinsatzadministration (HYDRA).
Art. 34b Zweck
Das HYDRA dient dem Komp Zen SWISSINT für:
die Administration des Dienstbüchleins bei Auslandeinsätzen von Angehörigen der Armee;
bei Erstellung von Auslandauszeichnungen für Personen, die an friedenserhaltenden Missionen teilnehmen;
die Urlaubsadministration;
die Registrierung von Meldungen von Vorfällen an die Militärversicherung.
Art. 34c Daten
Die im HYDRA enthaltenen Daten sind im Anhang 13a aufgeführt.
Art. 34d Datenbeschaffung
Das Komp Zen SWISSINT beschafft die Daten für das HYDRA:
bei den betreffenden Personen;
aus dem PERAUS.
Art. 34e Datenbekanntgabe
Die Daten des HYDRA werden ausschliesslich innerhalb des Komp Zen SWISSINT bearbeitet. Eine Datenbekanntgabe findet nicht statt.
Art. 34f Datenaufbewahrung
Die Daten im HYDRA werden längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für einen Friedensförderungseinsatz aufbewahrt.
Art. 36
Aufgehoben
Art. 37 Informationssystem Kommandantenbüro
(Art. 86 MIG) Die im Informationssystem Kommandantenbüro (MIL Office) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 16 aufgeführt.
Art. 39
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 43
2. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit
Art. 43 Zweck und verantwortliches Organ
Das Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS) dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG3. Es umfasst:
die Journalführung der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit;
die Rapportierung gerichtspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen der Militärischen Sicherheit;
Informationen zur militärischen Sicherheitslage sowie zum Eigenschutz der Armee.
Die Militärische Sicherheit im Führungsstab der Armee betreibt das JORASYS gestützt auf Artikel 100 Absatz 2 MG.
Art. 44 Daten
Das JORASYS enthält Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie Daten von Drittpersonen, die infolge von Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee erfasst werden.
Die im JORASYS enthaltenen Daten sind im Anhang 21a aufgeführt.
Art. 45 Datenbeschaffung
Die Militärische Sicherheit beschafft die Daten für das JORASYS bei:
der betreffenden Person;
den militärischen Kommandos;
den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;
den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden.
Sie hat durch Abrufverfahren Zugang zu folgenden Registern und Datenbanken:
dem nationalen Polizeiindex;
dem Informationssystem militärische Fahrberechtigungen (MIFA);
dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe.
Art. 46 Datenbekanntgabe
Die Militärische Sicherheit macht die Daten des JORASYS durch Abrufverfahren zugänglich:
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Einsatzzentralen der Militärischen Sicherheit;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Militärischen Sicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG4;
den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 2 MG.
Sie gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge der Militärjustiz bekannt.
Sie gibt zudem den zuständigen Truppenkommandanten die für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens notwendigen Unterlagen bekannt.
Art. 47 Datenaufbewahrung
Die Daten im JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Die Daten Dritter werden spätestens zehn Jahre nach dem Vorfall gelöscht.
Art. 48 Abs. 1 und 1bis
Das Auftragsinformationssystem (AIS) dient der Verwaltung der Benutzer und deren Konten des Datennetzwerkes des VBS.
Bestimmte, nicht besonders schützenswerte Personendaten des AIS (Anhang 23
Ziff. 1, 2, 4, 5 und 14) werden zwecks Bekanntgabe an externe Leistungserbringer in
einer Hilfsdatenbank des AIS bearbeitet.
Art. 51 Abs. 2
Sie macht die Daten der Hilfsdatenbank des AIS externen Leistungserbringern durch Abrufverfahren zugänglich.
Gliederungstitel vor Art. 57a
5. Abschnitt: Militärisches Dosimetriesystem
Art. 57a Zweck und verantwortliches Organ
Das militärische Dosimetriesystem dient der zentralen Erfassung und Kontrolle der Warn- und Grenzwerte von Strahlendosen, denen Angehörige der Armee sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS während der Ausbildung oder einem Einsatz ausgesetzt sind.
Das Kompetenzzentrum der Armee zur Beseitigung von atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln sowie zur Minenräumung (Komp Zen ABC- KAMIR) betreibt das militärische Dosimetriesystem.
Art. 57b Daten
Die im militärischen Dosimetriesystem enthaltenen Daten sind im Anhang 24a aufgeführt.
Art. 57c Datenbeschaffung
Die für das militärische Dosimetriesystem zuständigen Angehörigen der Armee sowie die entsprechenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des VBS beschaffen die Daten für das militärische Dosimetriesystem:
bei den betreffenden Angehörigen der Armee aus dem PISA;
bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
durch den Einsatz elektronischer Dosimeter.
Art. 57d Datenbekanntgabe
Das Komp Zen ABC-KAMIR macht die Daten des militärischen Dosimetriesystems folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den Strahlenschutzsachverständigen des Komp Zen ABC-KAMIR;
den für die Messung und Kontrolle zuständigen Angehörigen der Armee sowie den entsprechenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS für ihren Bereich.
Art. 57e Datenaufbewahrung
Die Daten im militärischen Dosimetriesystem werden nach der Erfassung längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 57f
6. Abschnitt: Geolokalisierungssysteme
Art. 57f
Die Gruppe Verteidigung kann zum Zweck der aktuellen Standortbestimmung von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten sowie der zeitgerechten Dienstleistungserbringung ausschaltbare Geolokalisierungssysteme einsetzen.
Aufgezeichnete Standortdaten werden innerhalb von 24 Stunden vernichtet.
Gliederungstitel vor Art. 66f
4. Abschnitt: Informationssystem fliegerische Aus- und Weiterbildung
Art. 66f Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem für die fliegerische Eignungsabklärung (SPHAIR-Expert) dient der Luftwaffe zur Erfüllung folgender Aufgaben:
Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zum Militärpiloten oder zur Militärpilotin, zum Berufspiloten oder zur Berufspilotin, zum Fluglehrer oder zur Fluglehrerin oder zum Fallschirmaufklärer oder zur Fallschirmaufklärerin interessieren;
Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von SPHAIR-Expert-Kursen;
Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärtern und Anwärterinnen für Ausbildungen nach Buchstabe a;
Erfassung und Analyse der Testresultate;
Qualifikation und Selektion von Flugkandidaten und -kandidatinnen sowie Sprungkandidaten und -kandidatinnen.
Die Luftwaffe betreibt das SPHAIR-Expert.
Art. 66g Daten
Die im SPHAIR-Expert enthaltenen Daten sind im Anhang 29b aufgeführt.
Art. 66h Datenbeschaffung
Die Luftwaffe oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für das SPHAIR-Expert:
bei der betreffenden Person;
bei den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos;
beim Fliegerärztlichen Institut;
d. bei den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen.
Art. 66i Datenbekanntgabe
Die Luftwaffe macht die Daten des SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Luftwaffe;
den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut;
den betreffenden Personen zur Erfassung ihrer Daten und für das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse;
den mit der Administration beauftragten Stellen.
Siegibt den mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mail- Adresse der betroffenen Person bekannt.
Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIR- Expert abgespeicherte Schlussempfehlung sowie die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.
Art. 66j Datenaufbewahrung
Die Daten im SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten SPHAIR-Kurses längstens während zehn Jahren aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 67 5. Kapitel: Sicherheitsinformationssysteme 1. Abschnitt: Daten der Sicherheitsinformationssysteme nach dem MIG Gliederungstitel vor Art. 70a 2. Abschnitt: Elektronisches Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung
Art. 70a Zweck und verantwortliches Organ
Das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung dient im Ereignisfall dem Aufgebot der Mitglieder von Krisenstäben.
Der Führungsstab der Armee betreibt dieses System.
Art. 70b Daten
Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung enthaltenen Daten sind im Anhang 33a aufgeführt.
Art. 70c Datenbeschaffung
Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS).
Art. 70d Datenbekanntgabe
Die Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung sind folgenden Stellen und Personen zugänglich:
dem Führungsstab der Armee;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fachstelle Krisenmanagement Verteidigung;
den Mitgliedern der Krisenstäbe;
den verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheiten im VBS.
Art. 70e Datenaufbewahrung
Die im elektronischen Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung erfassten Daten werden längstens bis zum Ausscheiden der Mitglieder aus dem jeweiligen Krisenstab aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 70f
3. Abschnitt: Flugsicherheitsmeldesystem
Art. 70f Zweck und verantwortliches Organ
Das elektronische Flugsicherheitsmeldesystem «Hazard and Risk Analysis Management» (HARAM) dient der Bearbeitung von Meldungen über besondere Vorkommnisse, aussergewöhnliche Ereignisse und Sicherheitslücken im Bereich der militärischen Flugoperationen.
Die Luftwaffe betreibt das HARAM.
Art. 70g Daten
Die im HARAM enthaltenen Daten sind im Anhang 33b aufgeführt.
Art. 70h Datenbeschaffung
Die Daten im HARAM werden beschafft bei:
Personen, welche die Sicherheitsberichte der Luftwaffe bei aussergewöhnlichen Ereignissen, besonderen Vorkommnissen und Sicherheitslücken bei Flugoperationen nutzen;
der Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70i Datenbekanntgabe
Zugang zu den personenbezogenen Daten des HARAM hat ausschliesslich die Abteilung Flugsicherheit der Luftwaffe.
Art. 70k Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden zehn Jahre nach der Meldung anonymisiert und ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
Gliederungstitel vor Art. 72f 3. Abschnitt: Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration
Art. 72f Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst, insbesondere bei:
der Planung und Durchführung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;
der Kontrolle der Schiesspflicht und der Nachführung der Schiesspflichterfüllung;
der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;
der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und Nachschiesskursen;
der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;
der Abrechnung von Spesen von Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
der Verwaltung der Schiessanlagen.
Das Heer betreibt das VVAdmin und stellt es den anerkannten Schiessvereinen, den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst sowie den Stellen, die Aufgaben im Schiesswesen ausser Dienst erfüllen, zur Verfügung.
Art. 72fbis Daten
Das VVAdmin enthält die für die Kontrolle von obligatorischen und nicht obligatorischen Schiessübungen benötigten Daten von:
schiesspflichtigen Angehörigen der Armee;
Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
Vereinsmitgliedern anerkannter Schiessvereine;
Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
Die in der VVAdmin enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35b aufgeführt.
Art. 72fter Datenbeschaffung
Die Daten für das VVAdmin werden beschafft:
bei den anerkannten Schiessvereinen;
bei den Militärbehörden;
bei den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
bei den Leihwaffenbesitzern und Leihwaffenbesitzerinnen.
Art. 72fquater Datenbekanntgabe
Die Daten des VVAdmin werden folgenden Stellen und Personen bekannt gegeben:
den anerkannten Schiessvereinen;
den Funktionären und Funktionärinnen im Schiesswesen ausser Dienst;
den Militärbehörden;
der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
den Steuerverwaltungen;
der PostFinance.
Art. 72fquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten im VVAdmin werden nach den folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt:
Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;
Aufgabe der Tätigkeit als Funktionär oder Funktionärin im Schiesswesen ausser Dienst;
Vereinsaustritt;
Rückgabe der Leihwaffe;
Tod.
Gliederungstitel vor Art. 72g 4. Abschnitt: Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung
Art. 72g Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt für ihre Verwaltungseinheiten und für die Armee das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN) und stellt es diesen zur Verfügung.
Art. 72gbis Zweck
Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt:
die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft sowie der Abrüstung der Angehörigen der Armee und der Truppe;
die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;
die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Abgabe zu Eigentum;
den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19975;
die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.
Art. 72gter Daten
Das PSN enthält folgende Daten der Militärdienstpflichtigen:
Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG6;
Korrespondenz und Geschäftskontrolle;
Daten über die Militärdienstleistung;
sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind;
freiwillig gemeldete Daten.
Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen sowie von Besitzern und Besitzerinnen einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe:
Personalien;
Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug von Armeewaffen;
Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden;
Daten zur Überlassung zu Eigentum sowie Hinderungsgründe dazu.
Es enthält Personalien und Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritte.
Es enthält die Daten der Angestellten nach den Artikeln 27b und 27c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 für das Bewerbungsdossier und das Personaldossier.
Die im PSN enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35c aufgeführt.
Art. 72gquater Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:
den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
Dritten;
den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung und den direkten Vorgesetzten;
den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19978.
Art. 72gquinquies Datenbekanntgabe
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen von Bund und Kantonen, die für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;
dem Führungsstab der Armee für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;
den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;
bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzen nach den Buchstaben d und e.
Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:
den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;
der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen nach Artikel 32a des Waffengesetzes vom 20. Juni 19979;
berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;
dem BV-PLUS über eine Schnittstelle;
Dritten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 72gsexies Datenaufbewahrung
Die Daten im PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.
Die Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung und Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt.
Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe und der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Abgabe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.
Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt, während eines laufenden Rechtsstreits längstens bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gliederungstitel vor Art. 72h
5. Abschnitt: Hilfsdatensammlungen
Art. 72h Zweck und verantwortliches Organ
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos dürfen zur Bewirtschaftung von Adressen, Lehrgängen und Ressourcen in dafür notwendigen Hilfsdatensammlungen nicht besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern die Bearbeitung internen Zwecken dient. Diese Hilfsdatensammlungen dienen der Organisation der Arbeitsabläufe sowie der Planung und Führung von Schulen, Kursen und Anlässen und bedürfen keiner eigenständigen Grundlage.
Art. 72hbis Daten
In den Hilfsdatensammlungen dürfen ausschliesslich die für die jeweilige Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach Anhang 35d bearbeitet werden.
Art. 72hter Datenbeschaffung
Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und die militärischen Kommandos beschaffen die Daten:
von Angehörigen der Armee bei den betreffenden Personen oder aus dem PISA;
bei den betreffenden Angestellten des VBS oder bei deren Vorgesetzten;
von Dritten bei den betreffenden Personen oder über offen zugängliche Quellen.
Art. 72hquater Datenbekanntgabe
Die Daten von Hilfsdatensammlungen können den zuständigen Personen der Gruppe Verteidigung und den berechtigten militärischen Kommandos durch Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
Art. 72hquinquies Datenaufbewahrung
Die Daten in Hilfsdatensammlungen dürfen nach Abschluss der Schule, des Kurses oder des Anlasses und nach Auflösung des Lieferanten- und Arbeitsverhältnisses längstens während zwei Jahren aufbewahrt werden.
Gliederungstitel vor Art. 72i
6. Abschnitt: Informationssystem historisches Armeematerial
Art. 72i Zweck und verantwortliches Organ
Das Informationssystem historisches Armeematerial (ISHAM) dient der Verwaltung von historischem Material der Schweizer Armee, das als Kulturgut ausgeschieden wurde. Es dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
der Registrierung des historischen Materials der Schweizer Armee;
der Registrierung qualifizierter Museen sowie von Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen;
der Kontrolle der Abgabe von historischem Material der Schweizer Armee an qualifizierte Museen, Sammler, Sammlerinnen und Traditionsvereine;
der regelmässigen Kontrolle der Abgabeauflagen bis zur Rückgabe von historischem Material der Schweizer Armee;
der Kontrolle der Annahme von historischem Material der Schweizer Armee durch die Zentralstelle historisches Material der Schweizer Armee (ZSHAM) von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen bis zu dessen Rückgabe.
Die ZSHAM betreibt das ISHAM.
Art. 72ibis Daten
Die im ISHAM enthaltenen Daten sind im Anhang 35e aufgeführt.
Art. 72iter Datenbeschaffung
Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und der armasuisse.
Art. 72iquater Datenbekanntgabe
Die Daten des ISHAM sind ausschliesslich den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der ZSHAM zugänglich.
Die ZSHAM gibt die Daten des ISHAM den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden bekannt, sofern dies für die Untersuchung notwendig ist.
Sie gibt die Daten von qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen mit deren Einverständnis der armasuisse bekannt.
Art. 72iquinquies Datenaufbewahrung
Personenbezogene Daten werden nach der Rückgabe des historischen Materials an die ZSHAM längstens während zwei Jahren aufbewahrt.
Art. 73
Folgende Informationssysteme sind aufgehoben:
das Informationssystem Kontrolle der Angehörigen der Armee (AdA-Kontrolle; Art. 78–83 MIG);
das Informationssystem Karriere- und Einsatzplanung (KEP; Art. 96–101 MIG).
II
Die Anhänge1, 2, 6, 8, 13a, 16, 17 und 25 werden gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge 15 und 18 werden aufgehoben.
Diese Verordnung erhält zusätzlich die Anhänge 5a, 21a, 24a, 29b, 33a, 33b, 35b,
III
Die Verordnung vom 26. Oktober 201110 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 2
Dieses System wird in den Artikeln 72g–72gsexies der Verordnung vom 16. Dezember 2009 über die militärischen Informationssysteme geregelt.
IV
Diese Änderung tritt am1. August 2013 in Kraft.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Ueli Maurer |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 4) Daten des PISA
Ziff. 13a –d, 25a, 46a, 50, 50a, 56, 92a, 101a und 106
Personalien 13a. Geburtsort und -land 13b. Körpergrösse 13c. Augen- und Haarfarbe 13d. Passfoto Rekrutierungsdaten 25a. Medizinisch bedingte Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag) Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, vorsorgliche Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 50. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Entscheid, Art und Datum der Prüfung 50a. Integritätsprüfung mit Empfehlung (erfüllt/nicht erfüllt) und Datum der Prüfung von Angehörigen der Armee für die Funktion eines Truppenrechnungsführers oder einer Truppenrechnungsführerin 56. Verfügungen sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung samt medizinisch bedingter Abgabe- oder Bezugseinschränkung (R-Flag) Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 92a. Gemeldete Daten über hängige Strafverfahren Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 101a. Adresse von Angehörigen oder Notfalladresse samt Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse Geschäftskontrolle, Korrespondenzverwaltung sowie Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee 106. Daten für die Kaderselektion und die Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen in der Armee
Anhang 2
(Art. 6) Daten des MEDISA
Ziff. 12
12. Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand beziehen und die für die medizinische und psychologische Beurteilung notwendig sind:
aus Prüfungsergebnissen der Risikoanalysen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im VBS;
aus Hinweisen zu Hinderungsgründen betreffend die Überlassung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe.
Anhang 5a
Daten des FAI-PIS 5. AHV-Versichertennummer 6. Einteilung und Grad 7. Funktion 8. Ärztlicher Fragebogen 9. Berichte externer Spezialisten und Spezialistinnen 10. Anamnestische Angaben zum Gesundheitszustand sowie dem flugmedizinischen und flugpsychologischen Verlauf 11. Befunde aus den flugmedizinischen und flugpsychologischen Untersuchungen 12. Befunde der laborchemischen Untersuchung sowie der medizinischen Tests 13. Röntgenbilder und deren Befunde 14. Korrespondenz und Überweisungsdokumente 15. Angaben über flugmedizinische und flugpsychologische Massnahmen, die getroffen wurden 16. Entscheide zur Einteilung sowie zur Flug- und Sprungtauglichkeit
Anhang 6
(Art. 11) Daten des EAAD
Ziff. 15, 21 und 22
15. Resultate der Eignungsprüfungen mit Datum Zusätzlich bei einer Anstellung: 21. Daten über die Verwendung, insbesondere die Teilnahme an Auslandeinsätzen, Kursen und Auslandkommandierungen 22. Daten über die erworbenen Brevets und Ausbildungen mit Erwerbsdatum, Resultat und Verfalldatum
Anhang 8
(Art. 13) Daten des IPV
Ziff. 13
13. Berufliche sowie Aus- und Weiterbildungsinteressen
Anhang 13a
Daten des HYDRA 4. Muttersprache 5. Geburtsdatum 6. AHV-Versichertennummer 7. PERAUS-Nummer 8. Einsatzdaten mit Missionsbezeichnungen und -dauer 9. Einteilung und militärischer Grad im nationalen Einsatz 10. Militärischer Grad im internationalen Einsatz 11. Erfassungsdatum 12. Standort des Dienstbüchleins 13. Notizen 14. Auslandeinsatzauszeichnungen 15. Angaben zur Militärversicherung (MV-Referenznummer, Vorfalldatum und Arbeitsunfähigkeitsdauer) 16. Zeitraum und Beiträge der Pensionskasse
Anhang 16
(Art. 37) Titel sowie Ziff. 5, 6 und 10 Daten des MIL Office 5. Ausbildung und Ausrüstung 6. Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens 10. Daten des Disziplinarstrafwesens (Strafkontrolle)
Anhang 17
(Art. 38) Daten des ISKE
Ziff. 4a, 13, 13a, 13b und 21
4a. Personalnummer 13. schulische und berufliche Aus- und Weiterbildungen, Zertifizierungen 13a. Informatikkenntnisse 13b. Projekt- und Führungserfahrung 21. Mitarbeiterprofil mit Selbst-, Sozial-, Führungs- und Fachkompetenzen
Anhang 21a
(Art. 44 Abs. 2) Daten des JORASYS Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, sowie von Dritten: 2. AHV-Versichertennummer 3. Geburtsdatum und -ort 4. Heimatort 5. Nationalität und Aufenthaltsstatus 6. Zivilstand 7. Beruf, Funktion und Arbeitgeber 8. Gesetzliche Vertretung, Personalien der gesetzlichen Vertretung 9. Ausweisart- und nummer 10. Personalien von Drittpersonen, die am Verfahren beteiligt sind (Auskunftspersonen) 11. Kontrollschild des Fahrzeugs, Name, Vorname und Adresse der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie Motorfahrzeugversicherung Zusätzliche Daten von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen: 12. Einteilung, Grad und Funktion 13. Dienstleistungen in der Armee 14. Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs 15. Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises 16. Atemluft- und Blutprobenanalysen und -ergebnisse 17. Einkommens- und Vermögensverhältnisse 18. Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
Anhang 24a
Daten des militärischen Dosimetriesystems 3. Geschlecht 4. AHV-Versichertennummer 5. Einteilung 6. Dosimeternummern 7. Dosimetermeldungen (Dosiswerte, Status des Dosimeters) 8. Grenz- und Warnschwellen
Anhang 25
(Art. 58) Daten der Informationssysteme von Simulatoren
Ziff. 12
12. Bild- und Filmaufnahmen
Anhang 29b
Daten des SPHAIR-Expert 1. Personalien, Adresse und Zivilstand 2. E-Mail-Adresse 3. Lebenslauf und Angaben über die Sprung- und Flugvorerfahrung 4. AHV-Versichertennummer 5. Staatszugehörigkeit, Geburtsdatum und -ort 6. Sprachkenntnisse 7. Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee 8. Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen 9. Selektionsstatus und -entscheide (geeignet/ungeeignet für weitere Abklärungsschritte 10. Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung zu Ausschlusskriterien für Piloten- oder Fallschirmaufklärer/innen 11. Angaben über die Kleidergrösse 12. Telefonnummern (privat/Mobiltelefon)
Anhang 33a
Daten des elektronischen Alarmierungssystems Krisenmanagement Verteidigung 3. Funktion in der Krisen- und Alarmorganisation V 4. Telefonnummern Privat 5. Telefonnummer Geschäft 6. Mobiltelefonnummer 7. Pager 8. E-Mail-Adresse Geschäft
Anhang 33b
Daten des HARAM 3. Organisation 4. Funktion 5. E-Mail-Adresse 6. Beschreibung des Risikos bei einem aussergewöhnlichen Ereignis, bei einem besonderen Vorkommnis und einer Sicherheitslücke rund um Flugoperationen 7. Flugzeugtyp und -nummer 8. Namen, Vornamen und Adressen weiterer involvierter Personen und Organisationen
Anhang 35b
Daten des VVAdmin 2. Geschlecht 3. AHV-Versichertennummer 5. Adresse 6. Beruf 7. Muttersprache 8. Heimatgemeinde 9. Gradzusatz (i Gst/RKD/aD/Asg) 10. Einteilung 11. Waffennummer des Sturmgewehrs oder der Pistole 12. Letzte aktuelle Aufforderung zur Schiesspflichterfüllung (Brief) 13. Codierte Dienstbemerkung für medizinische Untauglichkeit oder Schiessuntauglichkeit (R-Flag) 14. Mutationscode (Neuzugang/Löschung/Mutation)
Anhang 35c
Daten des PSN Daten über Stellungspflichtige, Angehörige der Armee (AdA), ehemalige AdA, militärisches Personal und Dritte, die eine Leihwaffe besitzen
1 Personalien
1.1 Name, Vorname
1.2 Adresse mit Wohnkanton, Wohnort und Postleitzahl
2 Stammdaten
2.1 AHV-Versichertennummer
2.2 Geburtsdatum
2.3 Geschlecht
2.4 Muttersprache
2.5 Beruf
2.6 Telefonnummern Geschäft und privat
2.7 Faxnummern Geschäft und privat
2.8 E-Mail-Adressen
3 Administration
3.1 Personalnummer
3.2 Gültig ab/bis
3.3 Geändert von/am
3.4 Aufgebotsgrund und -datum
3.5 Aufgeboten durch
3.6 Interne Bemerkung
3.7 Anrecht auf Eigentum Waffe
3.8 Waffentyp und Waffennummer
3.9 Erledigungsdatum
3.10 Mahnung
3.11 Abtretung an LBA
3.12 Abtretung an Militärische Sicherheit
3.13 Abtretung an Region Militärische Sicherheit
3.14 Abtretung an Oberauditorat
3.15 Abtretung an Kreiskommando
3.16 Rückgabe an Logistikbasis der Armee
3.17 Rückgabe an Armeelogistikcenter
4 Hinterlegung der Ausrüstung
4.1 Gültig ab/bis
4.2 Geändert von/am
4.3 Hinterlegungsart, -grund und -ort
4.4 Hinterlegungsnummer
4.5 Hinterlegungskostenpflicht
4.6 Hinterlegungskosten Belegung bis
4.7 Rechnungsnummer
5 Korrespondenz über die persönliche Ausrüstung
5.1 Gültig ab/bis
5.2 Geändert von/am
5.3 Dokumente (Art, Version, Teildokumente)
6 Auslandeinsatz
6.1 Gültig ab/bis
6.2 Geändert von/am
6.3 Einsatzart
6.4 Einsatzende 7 Waffe zu Eigentum
7 Waffe zu Eigentum
7.1 Gültig ab/bis
7.2 Geändert von/am
7.3 Material
7.4 Waffennummer
Daten über Stellungspflichtige, AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
8 Administration
8.1 Dienstbüchlein erhalten von8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
8.2 Dienstbüchlein abgegeben an
9 Status nach Militärgesetz
9.1 Tauglichkeit mit Datum
Dienstbemerkungen Katalog 10.1 Dienstbemerkung Code 10.2 Gültigkeitsdatum und -status
Dienstbemerkungen Waffe 11.1 Codierte Dienstbemerkung zur Waffe mit Datum und Befristung 11.2 R-Flag: medizinische Untauglichkeit 11.3 Code 91: vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe 11.4 Code 90: definitive Abnahme (Entzug) der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
Waffenlos 12.1 Gültig ab/bis 12.2 Geändert von/am 12.3 Waffenlos
Taschenmunition 13.1 Gültig ab/bis 13.2 Geändert von/am 13.3 Taschenmunition
Weitere Daten 14.1 Brillenträger/in 14.2 Führerausweiskategorie Daten über AdA, ehemalige AdA und militärisches Personal
Stammdaten 15.1 Mutationscode des Datensatzes (Code Funktion/Ausbildung/Einheit) 15.2 Einheitsnummer mit aktueller/letzter Einteilung 15.3 Funktion und Grad mit Gradzusatz 15.4 Noch zu leistende Diensttage 15.5 Spezialausbildung 15.6 Auszeichnungen (maximal 10) 15.7 Truppengattung 15.8 Anrechenbare Diensttage
Dienstvormerk 16.2 Art des Dienstes 16.3 Fremde Einheit 16.4 Kontrolle Dienstpflicht 16.5 Entlassungsdatum Daten über militärisches Personal
Militärisches Personal 17.1 Gültig ab/bis 17.2 Geändert von/am 17.3 Zusatzausbildung militärisches Personal 17.4 Gutschein militärisches Personal Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Personalgewinnung 18.1 Bewerbungsdossier 18.2 Anstellungsunterlagen 18.3 Sicherheit
Personalführung 19.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen 19.2 Stellenbeschreibungen 19.3 Zeugnisse 19.4 Arbeitszeit 19.5 Personaleinsatz 19.6 Disziplinarwesen 19.7 Bewilligungen 19.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
Personalhonorierung 20.1 Lohn/Zulagen 20.2 Spesen 20.3 Prämien 20.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen 20.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
Sozialversicherungen 21.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung 21.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung 21.3 Familienzulagen 21.4 Pensionskasse des Bundes 21.5 Militärversicherung
Gesundheit 22.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt 22.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit 22.3 Arztzeugnisse 22.4 Ermächtigung für Ärzte und Ärztinnen und Versicherungen 22.5 Anfragen/Stellungnahmen ärztlicher Dienst 22.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
Versicherungen Allgemein 23.1 Unterlagen Haftpflichtfälle 23.2 Effektenschäden
Personalentwicklung 24.1 Aus- und Weiterbildung 24.2 Entwicklungsmassnahmen 24.3 Qualifikationen 24.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen 24.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen 24.6 Kaderentwicklung 24.7 Berufliche Grundbildung
Austritt/Übertritt 25.1 Kündigung Arbeitgeber 25.2 Kündigung Arbeitnehmer 25.3 Pensionierung 25.4 Todesfall 25.5 Austrittsformalitäten/Austrittsinterview 25.6 Übertrittsformalitäten
Militärisches Personal 26.2 Militärische Prüfungs- und Testresultate 26.3 Beförderungen/Abkommandierungen 26.4 Vorruhestand 26.5 Zeitmilitär
Betriebliche Daten 27.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan 27.2 Organisatorische Zuordnung 27.3 Zeit- und Leistungswirtschaft 27.4 Leihgaben 27.5 Weitere relevante betriebliche Daten
Anhang 35d
Daten der Hilfsdatensammlungen 3. Geschlecht 5. AHV-Versichertennummer 6. Personalnummer 7. Muttersprache 8. Nationalität 9. Korrespondenz-, Notfall- und E-Mailadresse 10. Telefon- und Fax-Nummern 11. Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung, vorgesehene Funktion 12. Beruf und Titel 13. Zivilstand 14. Einrückungsart mit Fahrzeugangaben 15. Soldauszahlung und Bankverbindung für Soldauszahlung 16. Übersicht über eingereichte Unterlagen 17. Gruppen- und Zimmerzuteilung 18. Absolvierte Ausbildungen und Spezialfunktionen 19. Noch zu leistende Diensttage 20. An- und Abwesenheiten 21. Ausrüstung 22. Inventar, Bestellungen, Reservationen, Ausleihen 23. Ressourcenbeschreibung (Fahrzeuge, Materialien, Räume, Geräte)
Anhang 35e
Daten des Informationssystems historisches Armeematerial Daten von Museen, Sammler/innen und Traditionsvereinen 2. Institution, Trägerschaft, Sitz und Gründungsjahr 4. Telefon, Fax, E-Mail-Adresse und Homepage 5. Förder- oder Gönnerverein mit Statuten 6. Daten zum Museumsbetrieb oder zur Sammlung 7. Sammlungsschwerpunkte Militaria 8. Mitgliedschaft beim Verband der Museen der Schweiz und weitere Mitgliedschaften 9. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kontaktperson 10. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des oder der Sicherheitsbeauftragten 11. Name, Vorname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Bewilligungsnummer des oder der Strahlenschutzsachverständigen 12. Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Zerstörung und Diebstahl Daten über Leihgaben, Schenkungen, Auflagen und Bewilligungen 13. Materialart, -typ, Seriennummer und Hersteller/in 14. Vertrag über die Leihgabe oder Schenkung 15. Verzeichnis der Leihgaben und Schenkungen 16. Verpflichtungen, Auflagen und Bewilligungen