AS 2013 2357

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Demokratischen Volksrepublik Korea

Änderung vom 3. Juli 2013

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

Art. 3 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter der Kontrolle:

  1. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;

  2. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

Ebenfalls gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen.

Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Erfüllung bestehender Verträge;

  3. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;

  4. Wahrung schweizerischer Interessen.

Es bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats.

Art. 3a Verbot bestimmter Finanzdienstleistungen und Geldtransfers

Das Erbringen von Finanzdienstleistungen und das Zurverfügungstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich von Bargeld, die einen Zusammenhang mit den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten aufweisen, sind verboten.

Art. 5 Abs. 1

Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist verboten für:

  1. die natürlichen Personen nach Anhang 3;

  2. Personen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 handeln;

  3. Personen, welche diese Verordnung oder die massgeblichen Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats verletzen oder Beihilfe zur Umgehung leisten.

Art. 5a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels

Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit der Demokratischen Volksrepublik Korea ein, die zu den Nuklear- und Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder anderen nach dieser Verordnung untersagten Aktivitäten oder zu deren Umgehung beitragen könnten.

Von der Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels nach Absatz 1 ausgenommen sind Lebensmittel, Medikamente und medizinische Ausrüstung sowie Handel zu humanitären Zwecken.

Art. 5b Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  2. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in der Demokratischen Volksrepublik Korea;

  3. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3;

  4. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von unter den Buchstaben a–c erwähnten Personen oder Organisationen handeln.

Art. 6 Abs. 1

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln1,

Art. 7 Abs. 1

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 3 Absatz 1 oder 1bis fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

3. Juli 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Diese Änderung wurde am 3. Juli 2013 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2) Güter, einschliesslich Technologien und Software, die von den Verboten nach Artikel 1 Absätze2 und 3 erfasst werden 1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19975 (GKV). 2. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV; ausgenommen sind die Exportkontrollnummern mit den Codes 001–099. 3. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046.

4. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die nicht von

Artikel 1 Absatz 1 erfasst werden, einschliesslich vollständiger Subsysteme

hierfür. 5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen sowie Massenvernichtungswaffenprogrammen verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19987 erfasst werden. 6. Grafit, entwickelt oder bestimmt zur Verwendung in Funkenerosionsmaschinen. 7. Para-Aramid-Fasern (Kevlar und ähnliche), -Fäden und -Bänder. 8. Perfluorierte Schmiermittel. 9. Gegen Korrosion durch Uranhexafluorid (UF6 beständige Faltenbalgventile. 10. Korrosionsbeständige Edelstähle, beschränkt auf Stähle, die gegen inhibierte, rot rauchende Salpetersäure (IRFNA) oder Salpetersäure beständig sind, wie stickstofflegierter Duplexstahl (N-DSS).. 11. Ultrahochtemperaturbeständige keramische Verbundwerkstoffe in fester Form (wie Blöcke, Zylinder, Rohre oder Barren), sofern die Masse die folgenden Werte überschreiten:

  1. bei Zylindern: 120 mm Durchmesser und 50 mm Länge;

  2. bei Rohren: 65 mm Innendurchmesser, 25 mm Wandstärke und 50 mm Länge;

  3. bei Blöcken: 120 mm x 120 mm x 50 mm. 12. Pyrotechnisch betätigte Ventile. 13. Mess- und Kontrollausrüstung für Windkanäle (Waage, Wärmestrommessung, Strömungskontrolle).

14. Natriumperchlorat. 15. Vakuumpumpen mit einem vom Hersteller angegebenen maximalen Saugvermögen von mehr als1 m3/h (unter Normbedingungen) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäusekleidungen, Laufräder, Rotoren und Treibdüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus den den Beschränkungen unterliegenden Materialien bestehen.

Anhang 2

(Art. 2) Luxusgüter 1. Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern 2. Weine und Spirituosen 3. Zigarren 4. Hochwertiges Parfum, hochwertige Körperpflege- und Schönheitsmittel 5. Hochwertige Taschnerwaren 6. Hochwertige Bekleidung und Bekleidungszubehör, hochwertige Schuhe 7. Handgeknüpfte Teppiche 8. Handgewebte Tapisserien 9. Perlen, Edel- und Schmucksteine, Bijouterie- und Juwelierwaren 10. Münzen (andere als gesetzliche Zahlungsmittel) 11. Essbesteck, vergoldet, versilbert oder platiniert 12. Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik 13. Hochwertige elektronische und optische Bildaufnahme- und -wiedergabegeräte 14. Luxusfahrzeuge für Luft-, Strassen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie Teile und Zubehör dazu 15. Hochwertige Uhren und Uhrmacherwaren 16. Hochwertige Musikinstrumente 17. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 18. Reinrassige Pferde 19. Trüffel 20. Bäckereispezialitäten (wie Butterbrioches), Konfiserie- und Konditoreiwaren 21. Hochwertige Sportartikel und -ausrüstung (z.B. für Ski-, Golf-, Reit- und Wassersport) 22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z.B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele 23. Infrastrukturinstallationen und Ausrüstungsgüter für Sportanlagen mit Luxuscharakter (z.B. Skigebiete und Schwimmbadanlagen)