AS 2013 2787

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen)

Zollabkommen vom 14. November 1975

über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1

Änderung des Abkommens Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. Oktober 2013

Art. 6 Abs. 2bis

Absatz 2bis erhält folgende Fassung: «2bis. Der Verwaltungsausschuss lässt eine internationale Organisation zur Übernahme der Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems zu. Die Zulassung wird erteilt, solange die Organisation die in Anlage 9 Teil III niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt. Der Verwaltungsausschuss kann die Zulassung widerrufen, wenn diese Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr gegeben sind.»

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 2787).