AS 2013 309

Verordnung des UVEK
über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
(VLL)

Änderung vom 16. Januar 2013

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 18. September 19951 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Verordnung (EG) Nr. 1592/2002» ersetzt durch den Ausdruck «Verordnung (EG) Nr. 216/2008»; eine allfällige Fussnote zu diesem Ausdruck bleibt die gleiche.

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt nur, soweit nicht gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) eine der folgenden Verordnungen in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung3 anwendbar ist:

a. Verordnung (EG) Nr. 2042/20034;

Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist im Anhang zum Luftverkehrsabkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden. Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch).

V (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. Nov. 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

  1. Verordnung (EG) Nr. 216/20085;

  2. Verordnung (EU) Nr. 748/20126.

Art. 4 Anforderungen

Das BAZL legt im Einzelfall fest:

  1. die Anforderungen an die Entwicklung von Luftfahrzeugen sowie ihrer Triebwerke, Propeller, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen;

  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entwicklungsbetriebszulassungen nach Anhang I Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt J der Verordnung (EU) Nr. 748/20127; das BAZL erlässt dazu Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50).

Die Herstellung von Luftfahrzeugen sowie von deren Triebwerken, Propellern, Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen richtet sich nach der Verordnung des UVEK vom 5. Februar 19888 über die Luftfahrzeug-Herstellerbetriebe (VLHb).

Art. 19 Abs. 1 Bst. e

Der Halter oder die Halterin oder die mit der Instandhaltung betraute Person muss für jedes Luftfahrzeug sowie für Triebwerke und Propeller die Technischen Akten führen. Diese enthalten in der Regel folgende Unterlagen und Angaben:

e. die Freigabebescheinigungen und die zugehörigen Arbeitsberichte;

Art. 24 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. f Für die Inverkehrsetzung erforderliche Instandhaltung und Prüfbestätigung

Ein Luftfahrzeug darf unter Vorbehalt von Artikel 41 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn:

f. eine gültige Bestätigung des BAZL über die Kontrolle der Lufttüchtigkeit vorliegt.

V (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der V (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.

V (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Neufassung).

Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

Art. 25 Abs. 2 Bst. e

Als Instandhaltungsunterlagen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder Verwendbarkeit verbindlich sind, gelten insbesondere:

e. die vom BAZL genehmigten Instandhaltungsprogramme.

Art. 32 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an den übrigen Flugzeugen, an Motorsegelflugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 1200 kg und an Helikoptern sowie jegliche Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die regelmässig zu Schulungszwecken verwendet werden, müssen in einem Instandhaltungsbetrieb gemäss der Verordnung des UVEK vom 19. März 20049 über Luftfahrzeug- Instandhaltungsbetriebe (VLIb) ausgeführt oder bescheinigt werden. Das BAZL kann auf Gesuch Ausnahmen bewilligen.

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Motorsegelflugzeugen bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 1200 kg sowie alle übrigen nicht komplexen Instandhaltungsarbeiten an Flugzeugen und Helikoptern dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

Art. 33 Abs. 1 Bst. c

Komplexe Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Segelflugzeugen mit Klapptriebwerken, Luftschiffen und Ballonen dürfen ausgeführt oder bescheinigt werden durch:

c. das Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal, soweit dieses: 1. nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/200310 oder nach VLIp11 dazu berechtigt ist; und 2. über die erforderlichen Instandhaltungsunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen verfügt.

Art. 34 Absatz 3 und 4 erster Satz

Es kann den Halter oder die Halterin eines Luftfahrzeugs der Sonderkategorie «Eigenbau» oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Fachperson ermächtigen, nebst dem berechtigten Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal bestimmte Instandhaltungsarbeiten nach den Instandhaltungsunterlagen selbst auszuführen, zu überwachen und zu bescheinigen. Es legt den Umfang der Ermächtigung und die Auflagen fest. Es kann die Instandhaltungsarbeiten überwachen.

Für die Instandhaltung eines Luftfahrzeugs der Unterkategorien «Historisch» und «Limitiert» kann der Halter oder die Halterin nebst dem berechtigten Luftfahrzeug- Instandhaltungspersonal weitere Fachpersonen beiziehen. …

Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68).

Art. 38 Abs. 1

Nach komplexen Instandhaltungsarbeiten infolge Unfall, technischen Störungen oder anormaler Beanspruchung des Luftfahrzeugs kann das BAZL einen Arbeitsbericht verlangen.

Art. 44 Abs. 1 und 6

Das BAZL unterscheidet zwischen grossen und kleinen Änderungen des Baumusters.

Es erlässt Richtlinien in Form von Technischen Mitteilungen (Art. 50) über:

  1. die Unterscheidung von grossen und kleinen Änderungen;

  2. die entsprechenden Verfahren;

  3. die erforderlichen Baumusterunterlagen.

Art. 54c Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. Februar 2013

Die Berechtigungen nach Artikel 34 Absatz 3 in der Fassung vom 14. Juli 200812 sind bis zum 31. Dezember 2014 gültig.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.

16. Januar 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard